Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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2 über die zinsbare Anlegung der Ueberschässe und entbehrlichen Bestände 
der Sozietctskasse zu bestimmen; 
3) über die Anstellung und Besoldung von Beamten, sowie über die Re- 
munerirung der Geschäftsführer G. 3.) vorläufig bis zum Zusammentritt 
des nächsten Provinziallandtages die nöthigen Anordnungen zu treffen. 
S. 11. 
Die Kommission wird zusammenberufen durch den Oberpräsidenten und 
berdth unter dem Vorsitze desselben, oder eines von ihm zu beslimmenden Mit- 
gliedes, mit Zuziehung des Direktors. 
K 12. 
Beschlußfahig ist die Kommission, wenn sechs Mitglieder anwesend sind; 
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorcsitzende. 
KC. 13. 
Alle Beschlüsse der Kommission bedürfen der Genehmigung des Ober- 
prdsidenten. 
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 16. Dezember 1861. 
Wilhelm. 
Gr. v. Schwerin. 
An den Minister des Innern. 
Redigirt im Böreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Hofbuchdruckerel 
(R. Decker).
	        
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