Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermoͤgen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Pr. Holland, den ... ..... ... 18. 
Die ständische Lammt ion für den Chausseebau im 
ständif masteness en G s 
Provinz Preußen, Negierungebczirk Königeberg. 
Zins = Kupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Pr. Holländer Kreises 
Littr. W 
uͤber .. . .. Thaler zu fuͤnf Prozent Zinsen uͤber .. . .. Thaler 
..... Silbergroschen. 
Der Inhaber dieses Zinskupons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe in der 
Zet vom.e .. is . resp. vom. ... ... 
und späterhin die ziasen der vorbenannten Kreis-= 
Wligaion für das Halbjahr to bisszs 
mit (in Buchstaben) Thalern . Silbergroschen bei der Kreis-Kommu-= 
nalkasse zu Pr. Holland. 
Pr. Holland, den .. ten .... .. . .. . ... 18.. 
Die ständische Fommsen! fürk! den- Chausseebau im 
Kreise. 
Dieser Zinekupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach 
der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden 
Holbjahres an gerechnet, erhoben wird. 
Pro-
	        
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