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Gebiet marschirenden Truppen muͤssen auf eine der genannten Militairstraßen
mit genauer Beruͤcksichtigung der Etappenorte Gotha resp. Schleusingen in-
stradirt sein, indem sie sonst weder auf Quartier, noch auf Verpflegung An-
spruch machen können.
Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen
nothwendig werden, so kann nur in Folge einer Vereinigung beider kontrahiren=
den Theile eine Aenderung darunter erfolgen.
Was die Einrichtung der Marschrouten betrifft, so können die Marsch-
routen für die Königlich Preußischen Truppen, welche durch das Gothaische
Land marschiren, nur von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium und
den Generalkommandos in Sachsen und am Rhein mit ligkeis ausgestellt
werden; dagegen können für die durch Schleusingen und Suhl marschirenden
Herzoglich Coburg-Gothaischen Truppen die Marschrouten nur von dem Her-
zoglichen Staatsministerium zu Gotha oder den Militairkommandos in Coburg
und Gotha mit Gültigkeit ertheilt werden. Auf die von anderen Behörden
gegebenen Marschrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt.
In den von den oben erwähnten Behörden auszusiellenden Marschrouten
ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde,
wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel
genau zu bestimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von
den Truppenmerschen frühzeitig genug in Kennkniß gesetzt werden, und es wird
in dieser Hinsicht Folgendes besiimmt:
Den Detachements bis zu funfzig Mann ist Tags zuvor ein QOuartier=
macher vorauszuschicken, um bei der Ernpenbehörde das Nöthige anzumelden.
Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem vollen Hatat on oder
einer Eskadron müssen die Etappenbehörden — in Gotha das dortige Herzog=
liche Landrathsamt — in der Regel wenigsiens drei Tage vorher benachrich-
tigt werden.
Gleiche Bestimmungen gelten in Gemäßheit des Staatsvertrages vom
20. Dezember 1841., die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel
betreffend, Artikel 9., ingleichen nach dem hierzu vereinbarten Separat-Artikel
auch für den Fall, daß die Eisenbahn zur Beförderung der Truppen benutzt
und für diese Quartier bezüglich Verpflegung in Anspruch genommen wird.
Bei bloßen Durchfahrten mit der Eisenbahn bedarf es für Truppen-
abtheilungen unter der Stärke eines Bataillons oder einer Eskadron keiner vor-
gängigen Anmeldung. Dagegen müssen in solchen Fällen Truppenabtheilungen,
welche in der Stärke eines Vetoillonk“. einer Eskadron oder einer Batterie auf
der Eisenbahn befördert werden, einen Tag zuvor, stärkere Abtheilungen in der
Regel drei Tage vorher, angemelder werden.
Wenn ganze Bataillons, Eskadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig
marschiren, so müssen nicht allein die Etappenbehörden in der Regel wenigstens
acht Tage zuvor benachrichtigt werden, sondern es sollen auch die gegenseiigen
(Nr. 5311.) an-