Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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folgt getrennt fuͤr jede der drei Obligationen-Arten. Von den Obligatio- 
nen zu 500 Thalern wird jedesmal ein Betrag von fuͤnf Achtel der 
Amortisationssumme, von den Obligationen zu 200 Thalern ein Betrag 
von zwei. Achtel dieser Summe und von den Obligationen zu 100 Thalern 
ein Betrag von einem Achtel der genannten Summe ausgeloost, soweit 
dieses Theilungsverhältniß Anwendung finden kann; eventuell wird die 
Ausgleichung bei den Verloosungen der nächsten Jahre herbeigeführt, 
um das angegebene Verhältniß möglichst herzustellen. Die Nummern 
der ausgeloosten Obligationen werden wenigstens drei Monale vor bem 
Zahlungstage öffenrlich bekannt gemacht. 
9). Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters durch 
die Schuldentilgungskommission in einem vierzehn Tage vorher zur öffent- 
lichen Kenntniß zu buingenden Termine, zu welchem dem Publikum der 
Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung, sowie später über die sodann 
vorzunehmende Vernichtung der eingelösten Obligationen wird ein von 
dem Oberbürgermeister und den Mitgliedern der Kommission zu unter- 
zeichnendes Protokoll aufgenommen. 
10) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Gemeindekasse an den 
Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem 
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letz- 
teren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fülligen 
Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der 
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung die- 
ser Kupons verwendet. 
11) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen 
drei Monaten nach dem Jahlungstermine zur Emihsung vorgezeigt wer- 
den, sollen der Verwaltung der städtischen Sparkasse als zinsfreies De- 
bellum überwiesen werden. Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge 
ürfen nur auf eine, von der Schuldentilgungskommission kontrasignirte 
Anweisung des Oberbürgermeisters zu bestimmungsmäßiger Verwendung 
an den Rendanten der Gemeindekasse verabfolgt werden. Die deponirten 
Kapitalbeträge sind den Inhabern jener Obligatlon längstens in acht 
Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Gemeindekasse durch diese 
auszuzahlen. 
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
gationen sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu erlassen- 
men Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die 
Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachungen ungeachtet, nicht 
binnen dreißig Jahren nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorge- 
G#er. 5490) 8“ zeigt,
	        
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