Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5500.) Allerhoͤchster Erlaß vom 24. Februar 1862., betreffend die in Gemaͤßheit des 
Gesetzes vom 22. Mai 1861. zum Bau der Altenbeken-Holzmindener 
Eisenbahn aufzunehmende Staatsanleihe von 4,800,000 Thalern. 
A- Ihren Bericht vom 17. d. M. genehmige Ich, daß die Staatsanleihe 
von vier Millionen achthundert tausend Thalern, welche in Gemäßheit des Ge- 
setzes vom 22. Mai 1861., betreffend den Bau einer Eisenbahn von Alten- 
beken an der Wesiphäálischen Eisenbahn über Hörter bis zur Landesgrenze bei 
Holzminden (Gesetz= Sammlung S. 226.), auftunehmen g. in Schuldverschrei- 
bungen über Einhundert Thaler, zweihundert Thaler, fünfhundert Thaler und 
Einkausend Thaler im Laufe dieses Jahres und der folgenden Jahre allmalig 
nach Maaßgabe des Bedarfs ausgegeben, mit vier Prozent jährlich am 1. April 
und 1. Okkober jeden Jahres verzinset und von dem auf die vollständige Er- 
öffnung des Betriebes der Altenbeken-Holzmindener Eisenbahn folgenden Jahre 
ab jährlich mit mindestens Einem Prozenk, sowie mit dem Betrage der durch 
die fortschreirende Amortisation ersparten und der durch Verjährung erloschenen 
Zinsen des Gesammtkapitals getilgt werde. Ich ermächtige Sie, hiernach die 
weiteren Anordnungen zu treffen. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Berlin, den 24. Februar 1862. 
Wilhelm. 
v. Patow. 
An den Finanzminister. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(N. Decker).
	        
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