Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben 
ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Pn 
von heute an gerechnet, mit vier ein halb Prozent jährlich verzinset. 
Die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe dieser Schchretrebg beziehungswelse der ausgegebenen Zinskupons 
ei der Kämmereikasse zu Eisleben, in der nach dem Eintritt des Falligkeits= 
termins folgenden Zeit. 
Mit der ar Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu Ihorigen Zinskupons der späteren Fälligkeicstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzablungeermine nicht erhoben worden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten der Stadtgemeinde Eisleben. 
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier 
Hand erworben worden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern 
jedesmal durch die oben bezeichneten Bltrer öffentlich bekannt gemacht werden. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug haben- 
den Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots 
und der Amortisation verlorener oder vernichteser Staatspapiere S. 1. bis 13. 
mit nachstehenden ndheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrat gemacht werden, welchem alle dienige Geschäfte und Befugnisse 
zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium 
zukommen; gegen die Verfügung des Magistraks findet Rekurs an die 
Knigliche Regierung statt; 
b) das im §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem hiesigen 
Khniglichen Kreisgericht; 
P) die in den 9#. ö. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch diejenigen Blätter geschehen, durch welche die 
ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
d) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zinszah- 
lungstermine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten ach- 
ten Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjahrige Zinskupons aus- 
giceben die ferneren Zinskupons werden für fünfjahrige Perioden ausgegeben 
werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kämmereikasse 
in Eisleben gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Nr. 5504.) 10“ Ta-
	        
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