Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Feuersozietät ganz oder zum Theil aufgenommen, und kein Gebäude, welches 
bei ihr bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals, es 
sei ganz oder zum Theil, versichert werden. 
Girder sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser Bestimmung 
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein im Lager- 
buchs der Stadt-Feuersozietät sofort gelöscht, sondern es ist auch der Eigen- 
thümer im Falle eines Brandunglücks der ihm sonst aus derselben zukommen- 
den Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verpflichtung zu allen 
Feuerkassen-Beiträgen bis zu der Anfangsstunde des Tages, von welchem die 
Verfügung der Feuersozietäts-Deputation in Betreff der Löschung der Ver- 
sicherungssumme im Feuersozietäts-Katasier erlassen worden, eine Aenderung 
erleidet. 
g. 7. 
Zur Vermeidung gleicher Nachtheile G. 6.) ist es Niemanden, welcher 
der Feuersozietät der Stadt beitritt, gestattet, mit einzelnen versicherungsfähigen 
Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten des versicherten Grundstücks an anderen 
Feuersozietchten Theil zu nehmen. 
IV. Zeit des Eintritts und Austritts. 
g. 8. 
Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhängenden rechtlichen 
Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst 
wassg ist G. 9.), findet zu jeder Zeit, Sonn= und Feiertage ausgenom- 
men, siatt. 
Der Vertrag beginnt mit der Mittagstunde zwölf Uhr desjenigen Tages, 
an welchem der Versicherungsantrag mit der speziellen Tare und Situations= 
plan (S#. 11. und 14.) eingegangen ist, vorbehaltlich der Feststellung der Ver- 
sicherungssumme nach erfolgter Revision der Tare. 
er Austritt aus der Sozietät ist ebenfalls zu jeder Zeit, Sonn= und 
Feiertage ausgenommen, zulässig, wenn der Versicherte durch eine Bescheinigung 
der Hypothekenbehörde nachweist, daß auf dem Grundstücke keine Schulden 
haften. In diesem Falle erlischt der Vertrag mit der Mittagstunde desjenigen 
Tages, an welchem die Löschung im slädtischen Feuerkataster verfügt ist. —. 
Haften dagegen Schulden auf dem versicherten Grundstücke, was angenommen 
wird, wenn die erwähnte Bescheinigung der Hypothekenbehörde in einer zu be- 
stimmenden mehrwöchentlichen Frist nicht eingereicht wird, so ist der Austritt 
aus der Sozielät oder eine freiwillige Ermäßigung der Versicherungssumme erst 
nach Ablauf von sieben Monaten stalthaft, damit die Feuersozielts-Oeputation 
in den Stand gesetzt ist, den geschehenen Antrag der Hoporzerenbehorde, und 
diese wieder den eingetragenen Glaubigern so zeilig bekannt zu machen, daß die 
letzteren im Stande sind, in der üblichen Kündigungefrist von sechs No 
ihre
	        
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