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Feuersozietät ganz oder zum Theil aufgenommen, und kein Gebäude, welches
bei ihr bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals, es
sei ganz oder zum Theil, versichert werden.
Girder sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser Bestimmung
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein im Lager-
buchs der Stadt-Feuersozietät sofort gelöscht, sondern es ist auch der Eigen-
thümer im Falle eines Brandunglücks der ihm sonst aus derselben zukommen-
den Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verpflichtung zu allen
Feuerkassen-Beiträgen bis zu der Anfangsstunde des Tages, von welchem die
Verfügung der Feuersozietäts-Deputation in Betreff der Löschung der Ver-
sicherungssumme im Feuersozietäts-Katasier erlassen worden, eine Aenderung
erleidet.
g. 7.
Zur Vermeidung gleicher Nachtheile G. 6.) ist es Niemanden, welcher
der Feuersozietät der Stadt beitritt, gestattet, mit einzelnen versicherungsfähigen
Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten des versicherten Grundstücks an anderen
Feuersozietchten Theil zu nehmen.
IV. Zeit des Eintritts und Austritts.
g. 8.
Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhängenden rechtlichen
Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst
wassg ist G. 9.), findet zu jeder Zeit, Sonn= und Feiertage ausgenom-
men, siatt.
Der Vertrag beginnt mit der Mittagstunde zwölf Uhr desjenigen Tages,
an welchem der Versicherungsantrag mit der speziellen Tare und Situations=
plan (S#. 11. und 14.) eingegangen ist, vorbehaltlich der Feststellung der Ver-
sicherungssumme nach erfolgter Revision der Tare.
er Austritt aus der Sozietät ist ebenfalls zu jeder Zeit, Sonn= und
Feiertage ausgenommen, zulässig, wenn der Versicherte durch eine Bescheinigung
der Hypothekenbehörde nachweist, daß auf dem Grundstücke keine Schulden
haften. In diesem Falle erlischt der Vertrag mit der Mittagstunde desjenigen
Tages, an welchem die Löschung im slädtischen Feuerkataster verfügt ist. —.
Haften dagegen Schulden auf dem versicherten Grundstücke, was angenommen
wird, wenn die erwähnte Bescheinigung der Hypothekenbehörde in einer zu be-
stimmenden mehrwöchentlichen Frist nicht eingereicht wird, so ist der Austritt
aus der Sozielät oder eine freiwillige Ermäßigung der Versicherungssumme erst
nach Ablauf von sieben Monaten stalthaft, damit die Feuersozielts-Oeputation
in den Stand gesetzt ist, den geschehenen Antrag der Hoporzerenbehorde, und
diese wieder den eingetragenen Glaubigern so zeilig bekannt zu machen, daß die
letzteren im Stande sind, in der üblichen Kündigungefrist von sechs No
ihre