Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Bei Gebaͤuden genuͤgt es, wenn die Taxe von einem gepruͤften Maurer- 
meister und Zimmermeister aufgenommen wird. 
g. 13. 
Dieselbe unterliegt aber in jedem Falle einer speziellen Revision der Feuer- 
sozietdts-Deputation und eines von derselben zu erwählenden höheren Baubeamten. 
Auch bleibt es der Feuersozietäts-Deputation vorbehalten, zur Aufnahme solcher 
Taxren gewisse Sachverständige ein= für allemal zu bestellen. 
. 14. 
Außer der Tare muß bei jeder neuen Versicherung von dem Eigenthümer 
mgleich ein Situationsplan von dem zu versichernden Gegenstande beigebracht 
werden. 
K. 15. 
Regelmäßige periodische Revisionen der Versicherungssummen oder Taxen, 
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der 
versicherten Gegenstände im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich; die 
Sozietät hat aber jeder Zeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln 
auf ihre Kosten vorzunehmen. Die mit den Feuersozietäts-Angelegenheiten be- 
auftragten Beamten sind verpflichtet, beim Verfall der Gebäude und sonstigen 
Bauwerke, zumal solcher, deren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen 
pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf zu richten, dag die Versicherungs- 
summe niemals den wirklich noch vorhandenen Werth der versicherten Gegen- 
stände übersteige. Nicht minder ist der Versicherte selbst in solchen Fällen zur 
Anzeige verpflichtet, und es bleibt, wenn solche nicht erfolgt ist, der Sozietät 
aul nach etwa eingetretenem Brandschaden der ihrerseits zu führende Nach- 
weis, daß der versicherte Gegenstand weniger werth gewesen, vorbehalten, so 
daß dieselbe, wenn sie solchen führt, nur auf die Höhe des wirklichen Werths 
verhaftet bleibt, ohne deshalb verbunden zu sein, die von dem höheren Betrage 
der Versicherung gezahlten Beiträge zurückzugewähren. 
VI. Erhöhung und Heruntersetzung der Versicherungssummen. 
g. 16. 
Erhöhungen und Heruntersetzungen der bisherigen Versicherungssumme 
sind nur unter Beskachtung der im §. 9. angeordneten Beschränkung zulässig. — 
Der nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme, welche daraus folgt, 
daß etwa der Perd der durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machen- 
den Theile des versicherten Gegenstandes nicht mehr die Höhe der Versicherungs- 
summe erreicht, muß sich ein Jeder unterwerfen, und es steht dagegen so wenig 
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