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dem Besitzer, als einem Dritten (Hypothekenglaͤubiger oder sonstigen Realberech-
tigten) ein Widerspruchsrecht zu. Jedoch soll von jeder derartigen Herunter-
setzung der Versicherungssumme der Hypothekenbehoͤrde Kenntniß gegeben werden.
Die Wirkung dieser Heruntersetzung tritt sofort, nachdem sie kest estellt ist, ein,
und werden bis dahin die Beilträge noch nach der bisherigen Versicherungs-
Fu: von da ab aber von dem herabgesetzten Versicherungsbetrage ent-
richtet.
VII. Beiträge der Interessenten.
G. 17.
Die von der Feuer-Sozietätskasse zu zahlenden Brandvergütigungen und
deren e Bedürfnisse werden durch die Beiträge der Interessenten auf-
gebracht.
S. 18.
Die Höhe der Beiträge richtet sich für jedes Gebäude nach der Klasse,
zu welcher es nach seiner Beschaffenheit einerseits und dem Grade seiner Feuer-
gefährlichkeit andererseits gehört.
g. 19.
Die versicherungsfähigen Baulichkeiten zerfallen in drei Klassen.
I. Klasse: massive Gebäude mit feuersicherer Bedachung;
II. Klasse: Fachwerkgebäude, oder in den Ringwänden nur theilweise mas-
sive Gebäude mit feuersicherer Bedachung;
III. Klasse: hölzerne Gebäude, Zäune, Bohäwerke, Brücken und sonstige
hölzerne Baulichkeiten.
g. 20.
Von Gebaͤuden der ersten Klasse, sofern sie als Wohnhaͤuser benutzt,
und in denselben keine feuergefährlichen Gewerbe betrieben oder besonders feuer-
efährliche Gegenstände gelagert werden, wird als Simplimm 1 pro mille der
ersicherungssumme erhoben.
Von massiven Ställen, Speichern und sonstigen zur Aufbewahrung von
Vorräthen und Waaren bestimmten massiven Baulichkeiten der ersten Klasse,
sofern nicht besonders feuergefährliche Gegenstände darin lagern, wird als
Simplum 13 pro wmille der Versicherungssumme erhoben.
Von den Gebäuden der zweiten Klasse, sofern sie als Wohnh##fer be-
nutzt und in denselben keine feuergefährlichen Gewerde betrieben oder besonders
feuergefährliche Gegenstände gelagert werden, wird als Simplum 1# pro mülle
der sicherungssumme erhoben.
(Fr. 6510.) Von