Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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K. 37. 
Die Sogzietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderungen 
zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Besitzer, welcher in ihrem Ka- 
kaster als Eigenthümer eingetragen ist, sowohl die Brandschad uͤti 
als die Dividende. 
X. Folge des Brandunglücks in Bezug auf den Austritt des 
Versicherten aus der Sozietät. 
g. 38. 
Jeder Totalschaden hebt den Versicherungsvertrag auf; im Falle eines 
Partialschadens vermindert sich die Versicherungssumme bis zum erfolgten Re- 
tablissement um den festgestellren Entschädigungsbetrag. 
XI. Beamte der Sozietät. 
K. 39. 
Die obere allgemeine Leitung der Feuersozietäts-Geschafte führt, wie bis- 
her, der Magistrat, welcher ein Mitglied seines Kollegiums mit deren speziellen 
Bearbeitung zu beauftragen hat. 
S. 40. 
Unmittelbar unter dem Magistrate steht die aus Mitgliedern desselben 
und aus den mit Grundeigenthum angesessenen Stadtverordneten und Bürgern 
gebildete Fuersohietäts-Depuration, als eigenrliche verwaltende Behörde. Zu 
den aberlelben eizuordnenden Magistratsmitgliedern gehört namentlich der 
ondikus. 
S. 41. 
Die Kassengeschäfte der Feuersozietät werden von Beamten der Kom- 
munalkasse besorgt, welche in dieser Beziehung dieselben Dienstobliegenheiten 
haben und derselben Kontrole unterliegen, wie in Ansehung der unter ihrer 
Verwaltung stehenden Kommunalfonds. 
K. 4. 
Zu den übrigen Büreaugeschäften bedient sich die Feuersozietäts Oeputa= 
tion der zur unentgeltlichen Bearbeitung der Feuersozietäts-Angelegenheiten ver- 
pflichteten Subalternen des Magistrats. 
g. 43. 
Fuͤr diese Verwaltung der Angelegenheiten der Feuersozietaͤt durch Kom- 
munalbeamte erhaͤlt die Kaͤmmerei von der Feuersozietaͤt einen angemessenen 
Gehaltszuschuß, welcher auf verfassungsmaßigem Wege feslzustellen ist. 
XII. Ge-
	        
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