Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

XII. Geschaͤftsfuͤhrung der Sozietaͤt. 
g. 44. 
Bei der Feuersozietaͤts-Deputation wird ein Lagerbuch (Kataster) gefuͤhrt, 
welches alle das Feuerversicherungsgeschaͤft betreffende Haupthandlungen nach- 
weisen muß. 
K. 45. 
Das Kataster ist, geordnet nach den einzelnen Stadtbezirken und der 
Nummerfolge der darin belegenen Grundstücke, anzulegen und fortzuführen. 
K. 46. 
Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer oder Wegfallen bis- 
heriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungssumme) 
werden, sobald solche als starthaft anerkannt sind, in das Lagerbuch eingetragen. 
K. 47. 
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietct oder Erhöhung einer 
Versicherungssumme können zu jeder Zeit an die Feuersozietäts-Deputation ge- 
langen, welche alsdann sofort die Anfertigung und Revision der Taxe zu ver- 
anlassen und die Genehmigung in einer besonderen Verfügung auszusprechen hat. 
g. 48. 
Die etwa nöthige Vervollständigung oder Revision der eingereichten Taxe 
muß demnächst von der Feuersozietäts -Deputation besonders gefördert werden, 
so daß die Genehmigung der Versicherung und die Aushändigung eines Ex- 
traktes aus dem Kataster (F. 49.) über die erfolgte Eintragung in das Lager- 
buch an die Versicherten keinen Aufschub erleidet. 
S. 49. 
Bei jeder Veränderung der Versicherungssumme erhält der Eigenthämer 
zur Beurkundung derselben einen Extrakt aus dem Kataster, welcher alle bei 
seinem Grundstücke versicherten Gegenstände und deren Versicherungssumme spe- 
iell nachweisen muß; dafür sind von ihm nur die gewöhnlichen Schreib= und 
otengebühren, welche zur Magistrats-Sportelkasse fließen, zu entrichten. 
g. 50. 
Die Einziehung der Nachtragsbeiträge erfolgt mittelst besonderer, von 
der Feuersozietäts -Deputation an die einzelnen Debenten zu erlassenden Aus- 
schreibungen. 
K. 51. 
Alljährlich legt die Kasse über den Feuersozietäts-Fonds spezielle Rech- 
nung. Dieselbe wird durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversamm- 
lung abgenommen; der alljährlich abzustattende Verwaltungsbericht wird den 
Versicherten auf Verlangen ausgehändigt. 
(Nr. 5510—5511.) K. 52.
	        
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