Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 924 — 
. 52. 
Der Feuersozietäts-Fonds wird bei den gewöhnlichen monatlichen und den 
sonst stattfindenden extraordinairen Revisionen der Kommunalkasse durch die 
Kastenreoisions-Kommission mitrevidirt. 
XIIII. Verfahren in Streitfällen. 
g. 53. 
Bei Streitigkeiten zwischen der Feuersozietdt und einem Bersicherten, na- 
mentlich wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der Versicherte rück- 
sichtlich eines ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehé- 
rig zu betrachten, oder ob ihm überhaupt eine Brandentschddigungs-Vergüti- 
ung zu versagen sei oder nicht, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege des 
echtens. 
Königsberg, den 4. November 1861. 
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt und 
Stadtverordnetenversammlung. 
  
——— 
(Nr. 5511.) Allerhöchster Erlaß vom 24. März 1862., betreffend die Ausgabe von Talons 
zu Bankanctheil-Dividendenscheinen. 
A-.“ Ihren Bericht vom 20. März d. J. genehmige Ich, unter Abänderung 
des F. 10. der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846., den Beschluß der Ge- 
neralversammlung der meistbetheiligten Bankantheil-Eigner, daß von jetzt ab 
den Bankantheil-Eignern mit den auf fünf Jahre auszufertigenden Dividenden= 
scheinen Talons ausgehändigt und fernerhin neue Dioidendenscheine sters ledig- 
lich gegen Rückgabe der Talons ausgereicht werden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 24. März 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Chef der Preußischen Bank, Staatsminister v. d. Heydt. 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. Oecker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.