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. 52.
Der Feuersozietäts-Fonds wird bei den gewöhnlichen monatlichen und den
sonst stattfindenden extraordinairen Revisionen der Kommunalkasse durch die
Kastenreoisions-Kommission mitrevidirt.
XIIII. Verfahren in Streitfällen.
g. 53.
Bei Streitigkeiten zwischen der Feuersozietdt und einem Bersicherten, na-
mentlich wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der Versicherte rück-
sichtlich eines ihn betreffenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietät gehé-
rig zu betrachten, oder ob ihm überhaupt eine Brandentschddigungs-Vergüti-
ung zu versagen sei oder nicht, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege des
echtens.
Königsberg, den 4. November 1861.
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt und
Stadtverordnetenversammlung.
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(Nr. 5511.) Allerhöchster Erlaß vom 24. März 1862., betreffend die Ausgabe von Talons
zu Bankanctheil-Dividendenscheinen.
A-.“ Ihren Bericht vom 20. März d. J. genehmige Ich, unter Abänderung
des F. 10. der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846., den Beschluß der Ge-
neralversammlung der meistbetheiligten Bankantheil-Eigner, daß von jetzt ab
den Bankantheil-Eignern mit den auf fünf Jahre auszufertigenden Dividenden=
scheinen Talons ausgehändigt und fernerhin neue Dioidendenscheine sters ledig-
lich gegen Rückgabe der Talons ausgereicht werden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24. März 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Chef der Preußischen Bank, Staatsminister v. d. Heydt.
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Oecker).