Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 13. — 
  
(Nr. 5513.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Pommerscher 
Provinzial-Chausseebau-Obligationen III. Emission zum Betrage von 
200,000 Thalern. Vom 13. März 1862. 
W# Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem der Kommunallandtag von Altpommern in dem durch Unseren 
Erlaß vom heutigen Tage bestätigten Konklusum vom 6. März 1861. beschlossen 
hat, daß die zur Gewährung eines Provinzialzuschusses für die in Altpommern 
auszuführenden Chausseebauken von den Altpommerschen Landestheilen bisher 
austebrachte Summe von. 40,000 Thalern jährlich auf 55,000 Thaler jährlich 
erhöhet und nach dem bisherigen Maaßstabe und unter denselben Modalitäten 
aufgebracht werde, und die Altpommersche Landstube ermächtigt hat, zur Be- 
schleunigung der Ausführung ein aus jenem Beitrage zu verzinsendes und all- 
mälig abzuzahlendes Darlehn bis zum Betrage von 200,000 Thalern für Rech- 
nung der betreffenden Landestheile aufzunehmen, und nachdem bei Uns darauf 
angetragen worden ist, daß die Altpommersche Landstube zu diesem Behufe auf 
jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Provinzial-Chausseebau- 
Obligationen bis zum Betrage von 200,000 Thalern ausstellen dürfe, bei diesem 
Antrage auch weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner sich etwas 
zu erinnern gefunden hat, so wollen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs- 
verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, zur Ausgabe von Pommerschen Pro- 
vinzial-Chausseebau-Obligationen III. Emission bis zum Betrage von 200,000 
Thalern, in Buchstaben: zweihundert Tausend Thalern, 
welche in 300 Apoints à 400 Thaler = 120,000 Thaler, 
und in 400 à 200 = = 80,000 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, von Seiten der Gläubiger unkünd- 
bar und aus der von den Altpommerschen Landestheilen jährlich aufzubringen- 
den Summe von 55,000 Thalern mit fünf Prozent zu verzinsen, auch durch 
jährliche Ausloosung mit mindestens 3000 Thalern vom Jahre 1867. ab all- 
Jahcgang 1864. (Wr. 5513.) 17 maͤlig 
Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1862.
	        
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