Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehoͤrigen  Zinskupons  der  spaͤteren  Faͤlligkeitstermine
wrckzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Näckzahlungsteroune  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
  nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
Th.  I.  Tit.  51.  S#  120.  seil.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Meseritz.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch
soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
  Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Spbperlerebeng  oder  sonst  in
glaubhafter  Weise  darthu,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der
igemeldee  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung
ausgezahlt  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  sechs  halbjährige  Zinskupons  bis
7*  Schlusse  des  Jahres  1864.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  !.  n  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten
  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung,  der
neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  de
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

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Die  ständische  Kreis-Kommission.

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