Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5519.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen dritter 
Serie über eine Anleihe der Stadt Elberfeld von 100,000 Thalern. Vom 
17. März 1862. 
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
Nachdem der Oberbürgermeister und die Stadtverordnet sammlung 
von Elberfeld darauf angetragen haben, der Stadt Elberfeld zur Bestreitung 
der Kosten mehrerer gemeinnützigen Bauten die Aufnahme eines Darlehns von 
100,000 Thalern, geschrieben „Einhundert tausend Thalern“ gegen Ausstellung 
auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen dritter 
Serie zu gestatten und bei diesem Antrage, im Interesse der Stadtgemeinde so- 
wohl als der Gläubiger, sich nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Jum 1833. durch gegenwärti- 
ges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedach- 
ten Obligationen unter nachsiehenden Bedingungen: 
1) Es werden 500 Stück Obligationen, zu 200 Thaler eine jede, aus- 
gegeben. 
2) Oie Obligationen werden mit vier und ein halb Prozem jüährlich verzin- 
set und die Zinsen in halbjährlichen Terminen gezahlt. Zur Tilgung der 
Schuld werden jährlich Ein und ein halb Prozent von dem Kapikalbe= 
trage der emittirten Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obli- 
gationen verwendet; der Stadt bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungs- 
fonds mit Genchmigung Unserer Regierung zu Dusseldorf zu versiärken 
und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. Den Inhabern 
der Obligacionen steht kein Kündigungsrecht gegen die Stadt zu. 
3) Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung 
der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten- 
Versammlung eine Schuldemtlgungskommsston gewählt, welche für 
die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums ver- 
antwortlich und für die treue Befolgung der Vorschriften von Unferer 
Regierung in Dusseldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. Die- 
selbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von denen eins aus der 
Stadtvderordnetenverst lung und die beiden anderen aus der Bürger- 
schaft zu erwählen sind. 
4) Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern von 1. bis 500. 
und mit der ausdrücklichen Bezeichnung als „dritte Emission“ nach dem 
beiliegenden Schema ausgefertigt, von dem Oberbürgermeister und den 
Mitgliedern der Schuldemilgungskommission unterzeichnet und von dem 
Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrole beauf- 
(Nr. 5519.) trag-
	        
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