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tragten Stadtsekretair kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses
Privilegiums beizufügen.
5) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons,
jeder zu 4 Rthlr. 15 Sgr., in den darin bestimmten halbjährigen Termi-
nen zahlbar, nach dem anliegenden Schema beigegeben. Murdem Ab-
lauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden, nach vor-
heriger öffentlicher Bekanntmachung, neue Zinskupons durch die Gemein-
dekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und daß dies ge-
schehen, wird auf den Obligationen vermerkt. Die Kupons werden von
dem Rendanten der Gemeindekasse und dem mit der Kontrole beauf-
tragten Stadtsekretair unterschrieben.
6) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der Be-
trag desselben an den Vorzeiger durch die Gemeindekasse bezahlt. Auch
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Gemeinde-
kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern, in Zahlung an-
genommen.
7) Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die
dafür auefesetten Fonds sollen nach Bestimmung der städtischen Behör-
den zu milden Stiftungen verwendet werden.
8) Die Nummern der nach der Bestimmung unter 2. zu tilgenden Obliga-
tionen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Mo-
nate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht.
9) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Oberbürgermeisters durch
die Schuldentilgungskommission in einem vierzehn Tage vorher zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der
Zutritt gestattet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Oberbür-
germeister und den Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Pro-
kokoll aufgenommen.
10) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be-
stimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Gemeindekasse an den
Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem
Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letz-
teren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Sahbungsfermine fdlligen
Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der
fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung die-
ser Kupons verwendet.
11) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, die nicht binnen
drei Monaten nach dem Jahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt ver-
en