Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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b) das im g. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Lanhgerichte 
zu Elberfeld; 
c) die in den §9. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter Nr. 14. angefuͤhrten Blaͤtter geschehen; 
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen acht, an die Stelle des im §. 8. erwähnten achten Zah- 
lungstermines soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherbeit der Gläubiger haben Wir das 
genwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhdndig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dgdurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prajudiziren. 
Gegeben Berlin, den 17. März 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
Elber=
	        
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