Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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g. 13. 
Die in den §. 4. 7. 8. und 11. vorgeschriebenen Bekanntmachungen er- 
folgen durch die Neußer Lokalblaͤtter, die Duͤsseldorfer und Koͤlner Zeitung und 
vde Autebläter oder öffentlichen Anzeiger Unserer Regierungen zu Dusseldorf 
un In. 
S. 14. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug ha- 
benden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf- 
ebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere 9#. 1. 
* 13. mit nachstehenden naͤheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im g. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der städti- 
schen Schuldentilgungskommission gemacht werden. 
Dieser werden alle diejenigen Geschaͤfte und Befugnisse beigelegt, 
welche nach der angefuͤhrten Verordnung dem Schatzministerium zukom- 
men; gegen die Verfuͤgungen der Kommission findet jedoch der Rekurs 
an Unsere Regierung zu Duͤsseldorf statt; 
b) das im §. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land- 
gerichte, wozu die Gemeinde Neuß gehoͤrt; 
c) die in den Gh. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachun- 
gen sollen durch die im F. 13. dieser Bestimmungen angeführten Blaͤtter 
geschehen; 
4) an die Srelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszah- 
lungstermine sollen vier, und an die Stelle des im §K. 8. erwähnten 
achten Zinszahlungstermines soll der fünfte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das 
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu brin- 
gende landesherrliche Prroilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter 
Unserem Kbniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In- 
habern der Obligationen in Ansehung rer Befriedigung eine Gewährleistung von 
Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prajudiziren. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Jagow. 
(Er. 5580) Neußer
	        
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