Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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b) drei dieser Mitglieder, und zwar: 
1) ein kaufmannisch gebildetes Mirglied, 
2) zwei geschäftskundige Mitglieder, von denen das eine die erforderliche 
lechnische Qualifikation haben muß, um zugleich die Funktionen des 
Betriebsdirektors und Ober--Ingenieurs übernehmen zu können, 
werden von dem Verwaltungsrathe gewählt, und von demselben vertrags- 
mäß#ig auf eine Zeitdauer, welche zwölf Jahre nicht übersteigen darf, fest 
angestellt. Neben ihrer Besoldung kann ihnen ausnahmsweise auch eine 
Pension zugesichert werden, welche indessen keinenfalls das Maaß der 
für die Magistratsmitglieder im F. 65. der Städteordnung vom 30. Mai 
1853. normirten Pensionen übersteigen darf. 
Es haben diese drei Milglieder ihre geschaftliche Thatigkeit aus- 
schließlich der Gesellschaft zu widmen und durfen keine gewerblichen 
Nebengeschäfte oder besoldete Nebenamter übernehmen; 
c) die übrigen vier Mitglieder des Direktorü, welche nur verbunden sind, an 
den kollegialischen Berathungen und Beschlüssen Theil zu nehmen, sowie 
einzelne Geschäfte und Auftrage auszuführen, werden durch die General-= 
versammlung nach relativer Stinmenmehrheit gewählt. 
Die Wahl dieser vier Mitglieder erfolgt auf vier Jahre gegen eine 
jährliche Remuneration von 500 Thalern für jedes dieser vier Milglieder. 
Alljährlich scheidet ein Mitglied nach der Anciennetät, oder wo 
diese keinen Anhalt gewährt, durch das Loos aus. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner vierjährigen Dienstzeit 
aus, so erfolgt die Besetzung der Stelle nur auf die noch übrige Dienst- 
zeit des Ausgeschiedenen; 
d) der Vorsitzende des Direktorü# und dessen Stellvertreter werden von dem 
Verwaltungsrathe aus den drei vertragsmäßig angestellten Mitgliedern 
und zwar sedesmal auf drei Jahre gewählt; 
e) das Direktorium führt die Geschäfte nach einer von dem Verwalktungs= 
rathe mit dem Direktorio zu vereinbarenden Geschäftsordnung. Ist eine 
Vereinbarung über die Geschäftsordnung auf anderem Wege nicht her- 
beizuführen, so treten zu diesem Behufe beide Gesellschaftsvorstände (Ver- 
waltungsrath und Direktorium) zu einem Kollegio zusammen, in welchem 
der Vorsitzende des Verwaltungsrathes die Verhandlung leitet und nach 
Stimmenmehrheit entschieden wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
der Vorsitzende; 
1zur Gültigkeit kollegialischer Beschlüsse gehört die Anwesenheit von min- 
destens vier Mitgliedern des Direktoriums. Im Falle einer Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; 
6)0 die schriftlichen Ausfertigungen werden unter der Unterschrift: „Direkto- 
rium der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft“ von dem Worsitzenden, 
oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, allein vollzogen. 
Oeffentliche Bekanntmachungen, Berichte an vorgesetzte Behbrden, Kon- 
trakte, Vollmachten, Bestallungen, sowie Zahlungsanweisungen auf die 
(Nr. 5532) 22“ Kasse
	        
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