Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Kasse von Eintausend Thalern und daruͤber, werden von dem Vorsitzenden 
resp. dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Direktoriums 
vollzogen. 
Artikel III. 
Der K. 12. des Nachtrags-Statuts vom 29. Januar 1847. wird auf- 
gehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Den Gesellschaftsvorständen wird die Befugniß eingeräumt, dem ersten 
Baubeamten, falls ein solcher Beamte besonders angestellt wird, und 
dessen Funktionen nicht von einem Mitgliede des Direktoriums versehen 
werden, eine Pension zu bewilligen, welche das im Artikel II. zu b. 
dieses Nachtrages festgesetzte Maaß nicht übersteigen und erst dann be- 
willigt werden darf, wenn der betreffende Beamte nach Ablauf einer 
fünfjchrigen Dienstzeit wieder gewählt worden ist. 
Artikel IV. 
Der K. 45. der Statuten zu Nr. 5c. wird aufgehoben. An dessen 
Stelle tritt folgende Bestimmung: 
I) nicht selbstständig den ersten Baubeamten zu wählen, sofern dieser Beamte 
besonders angestellt wird und dessen Funktionen nicht von einem Mit- 
gliede des Direktoriums ausgeübt werden. 
Artikel V. 
Die Bestimmungen der Statuten F. 49. werden aufgehoben. An deren 
Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Die Uebernahme des Amtes eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes 
und der Austritt aus demselben ist freiwillig. Die Mitglieder erhalten 
kein festes Gehalt, beziehen jedoch für ihren Zeitaufwand und ihre Mühe- 
waltungen zusammen eine Tantieme von drei Viertel Prozent des in 
Gemßheit des §. 21. der Statuten sich ergebenden jährlichen Reinertrages, 
welche indessen die Summe von 4000 Thalern niemals übersteigen darf. 
Vorkommende Auslagen werden dem Verwaltungsrathe besonders er- 
startet; auch ist derselbe berechtigt, bei Verwaltung seines Amtes jede 
Lüei auf Kosten der Verwaltung sich zu verschaffen, die ihm nöthig 
eint. 
Transitorische Bestimmungen. 
Nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung des vorstehenden Nachtrags- 
Statuts tritt die im Artikel II. sub b. dem Verwaltungsrathe vorbehaltene Wahl 
und Anstellung von drei Mitgliedern des Direktorü in Vollzug. 
Insoweit alsdann noch die, nach der bisherigen Bestimmung des F. 1. 
des Nachtrags-Statuts vom 29. Januar 1847. bestehenden sieben Direktorensiell
	        
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