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besetzt sein sollten, bleiben diese Mitglieder gegen eine jährliche Remumeration
von 500 Rthlrn. für jedes Mitglied — mit Beibehaltung und ohne Unter-
brechung des im F. 2. des bisherigen Nachtrags-Statuts vom 29. Januar 1847.
festgesetzten dreijahrigen Wahlturnus — so lange neben den vom Verwaltungs
rathe fest angestellten drei Mitgliedern im Amte, bis deren Zahl durch Tod
oder freiwilliges Ausscheiden auf vier Mitglieder reduzirt worden ist, für welche
alsdann der im Artikel II. ad c. der obigen nachtraglichen Bestimmungen fest-
estellte Wahlturnus von vier Jahren eintritt. Sollte die gedachte Reduktion
ber Mitglieder in angegebener Weise nicht längstens bis zur ordentlichen Ge-
reralversammlung des Jahres 1868. erfolgt sein, so wird solche alsdann durch
Einschränkung der Wahlen herbeigeführt.
(Nr. 5533.) Allerhschster Erlaß vom 5. Mai 1862., betreffend Aenderungen und Ergän-
zungen des Feuersfozietcts-Reglements für das platte Land von Alt-
Pommern vom 20. August 1841., sowie der Verordnung, betreffend einige
Abänderungen dleses Reglements, vom 23. Oktober 1854.
A. Ihren Bericht vom 23. April d. J. will Ich in Berücksichtigung der
Anträge des 33., resp. 31. Kommunallandtages von Alt-Pommern folgende
Aenderungen und Ergänzungen des Feuersoziekäts-Reglements für das platte
Land von Alt-Pommern vom 20. August 1841. (Gesetz-Sammlung Seite 253. fl.)
und der Verordnung, betreffend einige Aenderungen des vorbezeichneten Regle=
ments vom 23. Okkober 1854. (Gesetz-Sammlung Seite 576.) genehmigen:
1. Zusatz zu W. 8. und 9.
Die Direktion ist ermächtigt, die Versicherung feuergefährlicher Fabriken
oder anderer Bauanlagen von größerem Umfange (wohin auch Mühlen ge-
hören), bei denen Gefahr vorhanden, daß ein Feuer sich leicht über die gesamm-
ten Gebulichkeiten verbreiten würde, nur zu einer mäßigen Summe und gegen
eine außerordentliche Prämie anzunehmen oder auch ganz abzulehnen. — Bereits
bestehende Versicherungen dieser Art kann die Direktion nach vorhergegangener
vierteljährlicher Kündigung wieder löschen.
2. Zusatz zu F. 14.
Die Generaldirekkion ist befugt, Versicherungsanträge abzulehnen, oder
bereits bestehende Versicherungen zu löschen, wenn Jemand ein Gebaude, welches
mit den bei der Alt-Pommerschen Land-Feuersozietät versicherten Gebduden in
demselben Gemeine= oder Gutsbezirke belegen ist und mit demselben zu einem
und demselben, auf einem einzigen Hypothekfolium verzeichneren Grundstücke ge-
hört, bei einer anderen Gesellschaft versichert. Eine Ansnahme findet nur in
Bezug auf diejenigen Gebäude statt, welche nach F. 7. des Reglements gar
Wr. 5532—5533.) nicht