Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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besetzt sein sollten, bleiben diese Mitglieder gegen eine jährliche Remumeration 
von 500 Rthlrn. für jedes Mitglied — mit Beibehaltung und ohne Unter- 
brechung des im F. 2. des bisherigen Nachtrags-Statuts vom 29. Januar 1847. 
festgesetzten dreijahrigen Wahlturnus — so lange neben den vom Verwaltungs 
rathe fest angestellten drei Mitgliedern im Amte, bis deren Zahl durch Tod 
oder freiwilliges Ausscheiden auf vier Mitglieder reduzirt worden ist, für welche 
alsdann der im Artikel II. ad c. der obigen nachtraglichen Bestimmungen fest- 
estellte Wahlturnus von vier Jahren eintritt. Sollte die gedachte Reduktion 
ber Mitglieder in angegebener Weise nicht längstens bis zur ordentlichen Ge- 
reralversammlung des Jahres 1868. erfolgt sein, so wird solche alsdann durch 
Einschränkung der Wahlen herbeigeführt. 
  
(Nr. 5533.) Allerhschster Erlaß vom 5. Mai 1862., betreffend Aenderungen und Ergän- 
zungen des Feuersfozietcts-Reglements für das platte Land von Alt- 
Pommern vom 20. August 1841., sowie der Verordnung, betreffend einige 
Abänderungen dleses Reglements, vom 23. Oktober 1854. 
A. Ihren Bericht vom 23. April d. J. will Ich in Berücksichtigung der 
Anträge des 33., resp. 31. Kommunallandtages von Alt-Pommern folgende 
Aenderungen und Ergänzungen des Feuersoziekäts-Reglements für das platte 
Land von Alt-Pommern vom 20. August 1841. (Gesetz-Sammlung Seite 253. fl.) 
und der Verordnung, betreffend einige Aenderungen des vorbezeichneten Regle= 
ments vom 23. Okkober 1854. (Gesetz-Sammlung Seite 576.) genehmigen: 
1. Zusatz zu W. 8. und 9. 
Die Direktion ist ermächtigt, die Versicherung feuergefährlicher Fabriken 
oder anderer Bauanlagen von größerem Umfange (wohin auch Mühlen ge- 
hören), bei denen Gefahr vorhanden, daß ein Feuer sich leicht über die gesamm- 
ten Gebulichkeiten verbreiten würde, nur zu einer mäßigen Summe und gegen 
eine außerordentliche Prämie anzunehmen oder auch ganz abzulehnen. — Bereits 
bestehende Versicherungen dieser Art kann die Direktion nach vorhergegangener 
vierteljährlicher Kündigung wieder löschen. 
2. Zusatz zu F. 14. 
Die Generaldirekkion ist befugt, Versicherungsanträge abzulehnen, oder 
bereits bestehende Versicherungen zu löschen, wenn Jemand ein Gebaude, welches 
mit den bei der Alt-Pommerschen Land-Feuersozietät versicherten Gebduden in 
demselben Gemeine= oder Gutsbezirke belegen ist und mit demselben zu einem 
und demselben, auf einem einzigen Hypothekfolium verzeichneren Grundstücke ge- 
hört, bei einer anderen Gesellschaft versichert. Eine Ansnahme findet nur in 
Bezug auf diejenigen Gebäude statt, welche nach F. 7. des Reglements gar 
Wr. 5532—5533.) nicht 
 
	        
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