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8. Zusatz zu F. 34.
Der ordentliche Beitrag für Kirchen wird auf die Hälfte der im F. 34.
des Reglements vom 20. August 1841. und im Zusatz 2. der Verordnung vom
23. Oktober 1854. bestimmten Sätze festgestellt.
9. Zusatz zu §. 47.
Steht dem Versicherten ein Anspruch auf die Brandvergütigung wegen
vorsätzlicher Brandsliftung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch verflichtet, die-
selbe den in dem Generalkataster eingetragenen Hypothekengläubigern und Real-
Interessenten so weit zu zahlen, als dieselben aus dem verpfändeten Grund-
ucke, oder, wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Eigenthümer
es Grumdstücks oder einen Dritten zusteht, aus dessen sonstigem Vermögen
wegen ihrer Hypothekenforderung an Kapital und Zinsen nicht zur Hebung
gelangen.
10. Zusatz zu F. 59.
Das Interesse hypothekarischer Gläaubiger oder anderer Realberechtigter
soll, sofern diese im Generalkataster eingetrogen sind, bei der Zahlung der Brand-
vergütigung von Amtswegen Seitens der Sozietät beachtet werden.
11. Zusatz zu KF. 63.
Die Wiederherstellung abgebrannter Gebaäude muß binnen drei Jahren
nach stattgehabtem Brande, bei Verlust der Brandvergütigung, soweit dieselbe
dann noch rücksiändig ist, erfolgen. Sind aber in einem solchen Falle, wo die
Wiederherstellung innerhalb der bestimmten Frist nicht erfolgt ist, Hypotheken=
glaäubiger oder andere Realberechtigte im Generalkataster eingetragen, so gechiehe
die Zahlung der noch rückständigen Brandvergütigung an diese, nach der den
Gläubigern zustehenden gesetzlichen Priorikät, soweit die Brandvergütigung zur
Deckung von Kapital und Zinsen erforderlich ist und ausreicht, oder, wenn die
Generaldirektion sich mit der Jahlung nicht befassen will, zu dem Rrrichtlichen
Deposito bei dem Richter der belegenen Sache. In besonderen Fällen ist die
Generaldirektion befugt, die Frist zur Wiederherstellung abgebrannter Gebäude
zu verlängern.
12. Zusatz zu F. 66.
Die Zahlung der Brandentschädigung an den Beschäbigten kann nur
dann erfolgen, wenn keine im Generalkataster eingetragene Hypothekengläubiger
oder Realinteressenten vorhanden sind, oder wenn die Einwilligung derselben
dazu beigebracht wird. Entgegengesetzten Falls wird die Brandvergütigung ge-
richtlich deponirt.
13. Zusatz zu g. 68.
Die Generaldirektion ist befugk, zur Vereinfachung des Geschäftsganges
und zur Abkürzung des Verfahrens die Geschäfte unter ihre Mitglieder in der
Art zu vertheilen, daß Einem die Besorgung der laufenden Geschäfte, nament-
lich die Vollziehung der Karaster, die Korrespondenz mit Behbrden übertragen
wird. Bei Gegenständen von allgemeinem Interesse oder zur Entscheidung
(Nr. 5533.) zwet-