Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Wrise bafte Faͤlle aber ist die Zuziehung saͤmmtlicher Mitglieder der General- 
irektion erforderlich. 
14. Zusatz zu g. 76. 
Die Realinteressenten und Hypothekenglaͤubiger sind berechtigt, ihre Rechte 
im Generalkataster vermerken zu lassen, zu welchem Zwecke eine besondere Ko- 
lonne in demselben anzulegen ist. Die Eintragung. sowohl wie die Loͤschung 
geschieht kostenfrei, auf Grund der der ständischen Generaldirektion vorzulegen- 
gFen Hypothekeninstrumente. Die Pommersche Landschaft rücksichtlich der Pfand- 
briefe, sowie der Fiskus rücksichtlich der fiskalischen Renten sind nicht verpflichtet, 
ihre echhte in das Generalkataster eintragen zu lassen. Ihre Zuziehung erfolgt in 
allen llen, in welchen die Zuziehung der im Generalkataster eingetragenen 
Hppothekengläubiger und Realinteressenten vorgeschrieben ist. 
15. Zusatz zu PF. 80. 
Löschungskataster müssen, wenn die darin verzeichneten Gebäude mit dem 
1. Januar des folgenden Jahres ausscheiden sollen, bis zum 1. Dezember bei 
der Generaldirekrion eingereicht werden. 
16. Zusatz zu F. 87. 
Die Generaldirektion ist befugt, bei der Festsetzung der Beiträge nicht 
blos die Bedürfnisse des nächsten Jahres, sondern auch die Bildung eines Re- 
servefonds nach billigem Ermessen in Erwägung zu nehmen, jeboc mit der 
Einschränkung, daß deswegen die ordentlichen, das heiße die in dem F. 34. des 
Reglements vom 20. August 1841., in der Verordnung vom 23. Oktober 1854. 
und in dem Zusatze Nr. 8. zu F. 34. des Reglements vorgeschriebenen Bei- 
tragsseättze nicht überschritten werden dürfen. Die Höhe des Reservefonds be- 
stimmt der Kommunallandtag. 
17. Zusatz zu F. 108. 
Die Generaldirektion ist berechtigt, Prämien bis zum Betrage von 
Einhundert Thalern für die Ermittelung von Brandstiflungen und für ver- 
dienstliche Leistungen beim Löschen von Feuer zu bewilligen. 
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren. 
Berlin, den 5. Mai 1862. 
Wilhelm. 
v. Jagow. 
An den Mniister des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
cke#r).
	        
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