Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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am Friedrich-Wilhelms-Kanal bei Neuhaus oder Brieskow; 
an der Spree bei Fürstenwalde oder Berlin; 
an der Havel bei Zehdenick, Oranienburg, Spandau, Brandenburg oder 
Rathenow; 
am Ruppiner Kanal bei der Thiergartenschleuse unweit Oranienburg; 
am Templiner Kanal bei der Kannenburger Schleuse; 
am Plauer Kanal bei Parey oder Plaue, 
an jeder Hebestelle für je 24 Lasten (100 Zentner Landesgewicht) 
der Frogfchigtei, 4 Silbergroschen, jedoch in keinem Falle mehr 
als im Ganzen 3 Thaler. 
Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger als 223 Last für volle 
22 Last gerechnet. 
Ausnahmen. 
1) Gefäße von mehr als 1600 Zentner Tragfähigkeit erlegen für das Be- 
fahren des Plauer Kanals nur den nach der Tragfähigkeit von 1600 
Zentnern sich ergebenden Satz. 
2) Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien (als: Holz, Torf, Stein-, 
Braun-, Holzkohlen, Koaks, Schaalbretter bis zur Länge von 3 Fuß rc.); 
mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Faschinen, Korbmacherruthen, Lohe, 
Ziegeln, Dachschieferplatten, Drainröbhren, Bau-, Granit-, Pflaster-, 
Mühlen-, Cement-, Kalk= oder Gypssteinen (mit Einschluß der roh zu- 
erichteten Werkstücke); mit Erde, Sand, Thon, Porzellanerde, Traß, 
Pergel= oder Gypsmehl, Mehl aus Chamottsteinen oder Kapselscherben; 
mit Glasbrocken, Lehm, Asche, Eisenschlacken, oder mit Düngungsmitteln 
(als: Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang aus Zuckersiedereien, Knochen 
für Dungfabriken 2c.); mit Salzz mit leeren Fässern, Körben oder Säcken 
beladen sind, zahlen die Hälfte der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe, 
jedoch in keinem Falle mehr als im Ganzen 1 Thaler 15 Sgr. 
3) Gefäße, auf denen sich außer deren Zubehèr, außer den Mundvorräthen 
für die Bemannung und außer den zur Verladung gewisser Gegenslände 
unentbehrlichen Brektern und Standern an sonstigen Sachen nur 6 Zentner 
oder weniger befinden, entrichten, sofern sie nicht zum Personentransport 
benutzt werden, nur ein Sechstel der vorstehend zu A. bestimmten Ab- 
gabe, jedoch in keinem Falle mehr als im Ganzen 15 Sgr. 
Die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich zum 
Ableichtern dienen. 
Anmerkung zu 2. und 3. Besteht die Ladung zum Theil aus den zu 2. genann- 
ten, zum Theil aus anderen Oegenschede oder wird das Gefs zum 
Personentransport benutzt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben. 
B. von geflößtem Holze, so oft eine der zu A. genannten Hebestellen 
passirt wird, bei jeder Hebestelle, und zwar: 
I. 1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig beschlagenen 
(r. 5535.) ". Höl-
	        
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