Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede 25 Ouadrat- 
fuß der Oberfläche, mit Einschluß des Flottwerkes und Wasser- 
raumes, 
2) von allen anderen Flößen für jede 30 Quadratfuß der Oberfläche, 
mit Einschluß des Flottwerkes und Wasserraumes, 6 Pfennige. 
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von überhaupt 
weniger als 25 (zu 1.) behiehun sweise 30 (zu 2.) Quadratfuß vollen 
23 oder 30 Quadratfuß gleichgestelll, ein Ueberschuß von weniger als 
127 (zu 1.), beziehungsweise 15 (zu 2.) Quadraklfuß außer Berechnun 
gelassen, und ein Ueherschuß von mehr als 127, beziehungsweise 1 
Quadratfuß für volle 25 oder 30 Quadratfuß gerechnet. 
. Ist das geflößte Holz mit Stab= oder Felgenholz, oder mit Gegenstän- 
den der unter A. Ausnahme 2. bezeichneten Art beladen, so wird außer 
der zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe erhoben. 
Besinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehör und außer 
dem Mundvorrathe für die Bemannung an anderen Gegenstanden als 
Stab= oder Felgengolh oder als Sachen der unter A. Ausnahme 2. be- 
eichneten Art mehr als 6 Zentner, so ist neben der zu B. I. vorge- 
fönrtebenen noch eine Abgabe von 10 Silbergroschen bei jeder Hebe- 
stelle zu emrichten. 
Anmerkung. Bei den aus mehreren sogenannten Pläsen bestehenden Flößen wird 
jeder beladene Platz in Betreff der unter B. III. vorgeschriebenen Abgabe 
als ein besonderes Floß angesehen. 
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II 
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Befreiun gen. 
Die Abgabe wird nicht erhoben: 
4) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind, oder für 
ah des Staats Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von Frei- 
en; 
2) von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhäángen, Handkähnen und 
dhnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Frachtbeför- 
derung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusenaufzug 
erfordern, und sofern dies bei der zuerst berührten Schleuse für die 
ganze Fahrt angemeldet wird; 
3) von den auf dem Landwehr= und Louisenstädtischen Kanal bei Berlin 
ausgehenden Schiffsgefäßen oder Flößen, wenn die Abgabe für den Ein- 
gang erlegt ist. 
Zusätzliche Vorschriften. 
4) Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder Floßes bei der
	        
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