Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

(Jr. 5538.) Statut der Genossenschaft für die Melioration der grohen rothen Ley und 
des Uitflieth im Kreise Mörs. Vom 16. Mai 1802. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
verordnen, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund der #. 56. und 57. 
des Gesetzes vom 28. Febrnar 1843. und des Artikels 2. des Gesetzes vom 
11. Mai 1853., was folgt: 
S. 1. 
Um die in den Gemeinden Veen und Labbeck des Kreises Mörs gelege- 
nen, auf der zum Anschlage des Wasserbau= Inspektors Grund vom 10. De- 
zember 1857. gehbrigen Karte mit grüner Farbe bezeichneten Grundslücke, welche 
an schädlicher Näss leiden, zu entwässern, werden die Eigenthümer dieser 
Grundslücke zu einer Genossenschaft mit Korporationsrechten unter dem Namen: 
Genossenschaft für die Melioration der Niederungen der großen rothen 
Ley und des Uitflieth, 
vereinigt. 
Die Genossenschaft hat ihren Sitz bei ihrem Vorsteher. 
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Zweck der Ge, Der Genossenschaft liegt es ob: 
wiselhaftu 1) nach dem von dem Wasserbaumeister Wernekink entworfenen Plane vom 
nelben. 4. Januar 1861. die Haupt-Entwässerungsgräben, nämlich: 
a) das Uitflieth in seiner unteren Fortsetzung, die hohe Ley genannt, 
bis zur Brücke unterhalb des auf der Karte mit W. bezeichneten 
Punktes, 
b) die große rothe Ley, 
() die kleine rothe Ley, 
q) die untere Haidestraßenley, 
e) die untere Bilgenley und 
1) den Ackermannzsgraben, 
zu reguliren; 
die in dem Plane vorgesehenen Brücken und Durchlässe um= resp. neu 
zu bauen. ODie Batwerpflichtung derjenigen, welche die bestehenden 
Brücken und Durchlässe zu unterhalten haben, wird aber nicht aufgeho- 
ben und bleibt es vorbehalten, die Baupflichtigen den allgemeinen Ge- 
setzen gemaß im polizeilichen oder gerichtlichen Wege zur ordnungsmßi- 
gen Erfüllung ihrer Verpflichtung anzudbalten, insofern sie sich nicht mit 
der Genossenschaft über eine gemeinsame Aufbringung der Kosten einigen; 
nach näherer Fesisetzung der Regierung zu Düsseldorf bei den auf der 
Karte mit O. und R. bezeichneten Punkten die nöthigen Vorrichtungen 
zu treffen, um zu verhindern, daß durch den zeitweisen Uebertrikt der in 
der Gemeinde Sonsbeck gelegenen großen Ley auf die Weiherstraße der 
großen rothen Ley Wasser zugeführk werde. 
Erhebliche Abänderungen des Meliorationsplanes, welche im gaufe| der 
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