Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Ausführung nothwendig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des Ministers 
für die landwirehschaftlichen Angelegenheiten. 
Zu denjenigen der vorstehend sul, 1. und 2. bezeichneten Entwässe- 
rungs-Anlagen, welche unterhalb des Punktes S., woselbst die hohe Ley zuerst 
den Grensdyk berührt, auszuführen sind, sowie zu den Ssub 3. vorgeseteenen 
Anlagen tragen alle Genossenschaftsmitglieder gemeinschaftlich bei; die übrigen 
Anlagen dagegen, nämlich die Regulirung der großen rothen Ley oberhalb bis 
S., der kleinen rothen Ley, der unteren Haidestraßenley, der unteren Bilgenley 
und des Ackermannsgrabens, einschließlich der Errichtung der hierzu projektirten 
Bauwerke, fallen denjenigen Genossenschaftsgliedern, deren Grundsiücke südlich 
vom Grensdyke liegen, allein zur Last — beides nach näherer Besiimmung des 
g. 5. und soweit nicht die Kosten von den bisher Verpflichteren zu tragen sind. 
g. 3. 
Die Unterhaltung der im §. 2. ub 1. bezeichneten Haupt-Entwässerungs= 
gräben verbleibt nach bewirkter Regulirung den Uferbesitzern, und kommen die 
im Kreise Mörs dieserhalb geltenden Vorschriften, insbesondere das Polizei= 
Reglement über alle schaubaren Gewässer vom 7. August 1844., nach wie vor 
zur Anwendung. 
Ebenso verbleibt die Unterhaltung der schon vorhandenen Brücken und 
Durchlässe, nachdem der Umbau resp. die Verlegung derselben bewirkt ist, den 
bisher Verpflichteten. Sollte durch die Erweiterung derartiger Anlagen die Last 
des Unterhaltungspflichtigen wesentlich erschwert werden, so ist derselbe auf sein 
Verlangen für die Uebernahme dieser größeren Last von der Genossenschaft zu 
entschädigen. 
Der neu anzulegende Durchlaß un Ackermannsgraben ist von den Ad- 
jazenten zu unterhalten und sind dieselben für die ihnen hierdurch erwachsende 
Last von der Genossenschaft zu entschädigen. 
Diese Entschädigungen werden vom Vorstande festgesetzt, von dessen Aus- 
spruch der Rekurs binnen sechs Wochen an die Regierung in Dusseldorf statt- 
findet. 
g. 4. 
Jedes Genossenschaftsmitglied ist berechtigt, sein Grundslück durch die 
nöthigen Gräben nach einem der im F. 2. auh 1. aufgeführten Haupt-Ent- 
wässerungsgräben zu entwässern; dient ein solcher Binnengraben zur Ent- 
wässerung mehrerer Grundstücke verschiedener Eigenthümer, so bestimmt der 
Vorstand, im Falle eine Einigung unter den Betheiligten nicht stattfindet, die 
Richtung, Breite und Tiefe desselben. Die Ausführung und Unterhaltung ge- 
meinschaftlicher Binnengräben liegt jedem Betheiligten ob, soweit sein Besitzthum 
berührt wird. Ist einer derselben in Erfüllung dieser Pflicht säumig, oder wei- 
ert er sich überhaupt, sich an der Ausführung des Grabens zu betheiligen, so 
An der Vorsteher auf den Antrag eines Besitzers der durch den Binnengraben 
zu entwässernden Grundstücke nach fruchtloser Aufforderung des Säumigen die 
nöthigen Arbeiken ausführen und die Kosien im Exekutionswege von demselben 
einziehen. 
(Xr. 5538.) 247 Wird 
Binnengräben.
	        
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