Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Genossen- 
schaftskataster. 
– 182 — 
Wird es nothwendig, zur Entwässerung eines Grundstücks einen Binnen- 
graben durch ein dem Meliorations-Bezirk nicht angehörendes Grundstück zu 
führen, so findet, im Falle eine Einigung nicht erzielt wird, das durch das 
Gesetz vom 14. Juni 1859. vorgeschriebene Verfahren statt. Die Kosten des 
Verfahrens trägt, wenn dem Antrage des Provokanten entsprochen wird, die 
Genossenschaft; die zu zahlende Entschädigung dagegen, sowie die Kosten der 
Ausführung und Unterhaltung des Grabens, soweit derselbe das fremde Grund- 
stück berührt, werden von dem oder den Betheiligten nach dem Maaßstabe des 
Flächenraums und des Klassen-Verhältnisses (F. ö.) der zu entwässernden Grund- 
stäcke aufgebracht, vom Vorsteher festgestellt, und nöthigenfalls exekutorisch bei- 
getrieben. 
Beschwerden gegen die nach Maaßgabe dieses Paragraphen getroffenen 
Entscheidungen des Vorstehers oder Vorstandes werden durch die Aufsichts- 
Behörden mit Ausschluß des Rechtsweges entschieden. 
Die dem VWorsteher und dem Vorstande hier eingeräumte Kompetenz 
erlischt mit der Auflösung der Genossenschaft G. 17.). 
Um die Unterhaltung gemeinschaftlicher Binnengräben für die Zukunft 
sicher zu stellen, sind dieselben, soweit ein Bedürfniß hierzu obwaltet, durch die 
Regierung zu Düsseldorf unter die schaubaren Gewässer aufzunehmen. 
K. 5. 
Ein Genossenschaftskataster ist bereits entworfen. In demselben sind die 
betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des durch die Melioration ihnen zu 
gewährenden Vortheils oder von ihnen abzuwendenden Schadens in drei Klassen 
getheilt, von denen ein Preußischer Morgen 
der I. Klasse mit 3 Theilen, 
- II. 2 
* III. - 1 Theile 
S. 6. 
Durch das Kreisblatt des Kreises Moͤrs, sowie auf ortsuͤbliche Weise 
in den betheiligten Gemeinden, ist von dem Regierungskommissar eine vier- 
wöchentliche Frist bekannt zu machen, binnen welcher das Kataster bei dem 
Gemeindevorsteher zu Veen eingesehen und Beschwerde darüber angebracht 
werden kann. 
Die Beschwerden sind durch den Regierungskommissar unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Mitgliedes des Vorstandes und der erforderlichen 
Sachverständigen zu untersuchen. 
Diese Sachverständigen sind von der Regierung zu Düsseldorf zu ernen- 
nen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter 
Feldmesser oder Katasterbeamter, binsichtlich der ökonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbauverständiger beigeord- 
net werden kanm. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; aad beide Theile mit dem Resultate 
ein- 
heranzuziehen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.