Genossen-
schaftskataster.
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Wird es nothwendig, zur Entwässerung eines Grundstücks einen Binnen-
graben durch ein dem Meliorations-Bezirk nicht angehörendes Grundstück zu
führen, so findet, im Falle eine Einigung nicht erzielt wird, das durch das
Gesetz vom 14. Juni 1859. vorgeschriebene Verfahren statt. Die Kosten des
Verfahrens trägt, wenn dem Antrage des Provokanten entsprochen wird, die
Genossenschaft; die zu zahlende Entschädigung dagegen, sowie die Kosten der
Ausführung und Unterhaltung des Grabens, soweit derselbe das fremde Grund-
stück berührt, werden von dem oder den Betheiligten nach dem Maaßstabe des
Flächenraums und des Klassen-Verhältnisses (F. ö.) der zu entwässernden Grund-
stäcke aufgebracht, vom Vorsteher festgestellt, und nöthigenfalls exekutorisch bei-
getrieben.
Beschwerden gegen die nach Maaßgabe dieses Paragraphen getroffenen
Entscheidungen des Vorstehers oder Vorstandes werden durch die Aufsichts-
Behörden mit Ausschluß des Rechtsweges entschieden.
Die dem VWorsteher und dem Vorstande hier eingeräumte Kompetenz
erlischt mit der Auflösung der Genossenschaft G. 17.).
Um die Unterhaltung gemeinschaftlicher Binnengräben für die Zukunft
sicher zu stellen, sind dieselben, soweit ein Bedürfniß hierzu obwaltet, durch die
Regierung zu Düsseldorf unter die schaubaren Gewässer aufzunehmen.
K. 5.
Ein Genossenschaftskataster ist bereits entworfen. In demselben sind die
betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des durch die Melioration ihnen zu
gewährenden Vortheils oder von ihnen abzuwendenden Schadens in drei Klassen
getheilt, von denen ein Preußischer Morgen
der I. Klasse mit 3 Theilen,
- II. 2
* III. - 1 Theile
S. 6.
Durch das Kreisblatt des Kreises Moͤrs, sowie auf ortsuͤbliche Weise
in den betheiligten Gemeinden, ist von dem Regierungskommissar eine vier-
wöchentliche Frist bekannt zu machen, binnen welcher das Kataster bei dem
Gemeindevorsteher zu Veen eingesehen und Beschwerde darüber angebracht
werden kann.
Die Beschwerden sind durch den Regierungskommissar unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Mitgliedes des Vorstandes und der erforderlichen
Sachverständigen zu untersuchen.
Diese Sachverständigen sind von der Regierung zu Düsseldorf zu ernen-
nen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter
Feldmesser oder Katasterbeamter, binsichtlich der ökonomischen Fragen zwei
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbauverständiger beigeord-
net werden kanm.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; aad beide Theile mit dem Resultate
ein-
heranzuziehen ist.