Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 164 — 
Zu seinem Geschaͤftsbereiche gehoͤren insbesondere folgende Gegenstaͤnde: 
1) die Zusammenberufung des Vorsiandes und der Vorsitz in demselben; 
2) die Ausfertigung der Beschlüsse und Urkunden Namens der Genossen- 
Gaat. sowie der Abschluß von Verträgen und Vergleichen unter zehn 
alern; 
3) die Anweisung der Ausgaben auf die Kasse, die Beaufsichtigung der 
Kassenverwaltung, die Feststellung der Heberollen, welche von dein Kreis- 
Landrathe für vollstreckbar zu erklären sind, und die Beitreibung aller 
Beiträge von Säumigen im Wege der administrativen Exekution; 
4) die Entwerfung und Vorlage des Etats an den Vorstand, nachdem der- 
selbe vierzehn Tage vorher zur Einsicht der Genossenschaftsmitglieder offen 
gelegen bal 
In Behinderungsfällen vertritt den Vorsteher ein vom Vorstande aus 
seiner Mitte gewählter Stellvertreter. 
S. 10. 
Der Vorsiand hat 
1) den Jahresetat festzustellen und über außeretatsmäßige Ausgaben, sowie 
außerordentliche Genossenschaftsbeiträge zu beschließen; 
2) die Jabresrechnung abzunehmen und die Decharge an den Rendanten zu 
ertheilen; 
3) den Erlaßz oder die Stundung von Beiträgen zu beschließen; 
4) die Genehmigung von Verträgen und Verlecchen, deren Gegensland den 
Betrag von zehn Thalern übersteigt, zu ertheilen; 
5) die Erhebung von Prozessen, 
d 
un 
6) die Aufnahme von Anleihen, letzteres vorbehaltlich der Genehmigung der 
Regierung, zu beschließen; 
7) den Genossenschaftsrendanten im Wege eines kündbaren Vertrages an- 
zustellen und die Besoldung desselben, sowie die Höhe der von ihm zu 
bestellenden Kaution festzusetzen, und 
8) über die Art der Ausfühzrung. der Meliorationsbauten zu beschließen. 
C. 11. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsteher oder dessen 
Stellvertreter mindestens zwei Schöffen zugegen sind. Bei Stimmengleichheit 
giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
. 12. 
Ausführung Die Arbeiten der Genossenschaft werden für Geld aus der Genossen- 
„Mltora schafkskasse ausgeführt. 
nebanten. Die Ausfuͤhrung der Meliorationsbauten nach dem fesigestellten Plane 
und den Beschluͤssen des Vorstandes leitet der Vorsteher unter der Kontrole 
des Vorstandes. 
S. 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.