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Zu seinem Geschaͤftsbereiche gehoͤren insbesondere folgende Gegenstaͤnde:
1) die Zusammenberufung des Vorsiandes und der Vorsitz in demselben;
2) die Ausfertigung der Beschlüsse und Urkunden Namens der Genossen-
Gaat. sowie der Abschluß von Verträgen und Vergleichen unter zehn
alern;
3) die Anweisung der Ausgaben auf die Kasse, die Beaufsichtigung der
Kassenverwaltung, die Feststellung der Heberollen, welche von dein Kreis-
Landrathe für vollstreckbar zu erklären sind, und die Beitreibung aller
Beiträge von Säumigen im Wege der administrativen Exekution;
4) die Entwerfung und Vorlage des Etats an den Vorstand, nachdem der-
selbe vierzehn Tage vorher zur Einsicht der Genossenschaftsmitglieder offen
gelegen bal
In Behinderungsfällen vertritt den Vorsteher ein vom Vorstande aus
seiner Mitte gewählter Stellvertreter.
S. 10.
Der Vorsiand hat
1) den Jahresetat festzustellen und über außeretatsmäßige Ausgaben, sowie
außerordentliche Genossenschaftsbeiträge zu beschließen;
2) die Jabresrechnung abzunehmen und die Decharge an den Rendanten zu
ertheilen;
3) den Erlaßz oder die Stundung von Beiträgen zu beschließen;
4) die Genehmigung von Verträgen und Verlecchen, deren Gegensland den
Betrag von zehn Thalern übersteigt, zu ertheilen;
5) die Erhebung von Prozessen,
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un
6) die Aufnahme von Anleihen, letzteres vorbehaltlich der Genehmigung der
Regierung, zu beschließen;
7) den Genossenschaftsrendanten im Wege eines kündbaren Vertrages an-
zustellen und die Besoldung desselben, sowie die Höhe der von ihm zu
bestellenden Kaution festzusetzen, und
8) über die Art der Ausfühzrung. der Meliorationsbauten zu beschließen.
C. 11.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsteher oder dessen
Stellvertreter mindestens zwei Schöffen zugegen sind. Bei Stimmengleichheit
giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
. 12.
Ausführung Die Arbeiten der Genossenschaft werden für Geld aus der Genossen-
„Mltora schafkskasse ausgeführt.
nebanten. Die Ausfuͤhrung der Meliorationsbauten nach dem fesigestellten Plane
und den Beschluͤssen des Vorstandes leitet der Vorsteher unter der Kontrole
des Vorstandes.
S. 13.