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K. 13.
Die Abtretung des Terrains zur Erbreiterung der Haupt-Entwässerungs=
graben erfolgt, soweit dasselbe im Genossenschaftsgebiete liegt, gegen Zahlung
des wirklichen Werthes. Kann eine Einigung über den letzteren nicht erzielt
werden, so entscheidet das Schiedsgericht (F. 16.) mit Ausschluß des Rechts-
weges.
8 Die Erwerbung von Terrain, welches nicht zum Genossenschaftsgebiete
gehoͤrt, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
. 14.
Die Eigenthümer der im Meliorationsgebiete belegenen Grundslücke sind
verpflichtet, den Beamten der Genossenschaft und den von denselben angenom-
menen Arbeitern den ndthigen Zugang zu den Meliorationsanlagen über ihre
Grundstücke zu gestatten und den Grabenauswurf aufzunehmen.
Sie sind dagegen berechtigt, sich dieses Auswurfes zu ihrem Vortheil zu
bedienen, soweit derselbe nicht Bauten der Genossenschaft benutzt wird.
Alles Land zu beiden Seiten der Hauptgraben darf innerhalb einer be-
stimmten Breite nicht anders als zur Grasgewinnung benutzt werden. Diese
Breite wird bezüglich des Uitflieth auf drei Fuß, bezüglich der großen rothen
Ley, der kleinen rothen Ley und der unteren Haidestraßenley auf zwei Fuß, und
becohich der unteren Bilgenley und des Ackermannsgrabens auf Einen Fuß
festgesetzr.
Zuwiderhandlungen hiergegen sollen im Wege einer Polizei-Verordnung
durch die Regierung in Düsseldorf unter Strafe gestellt werden.
S. 15.
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Orfcht
Dieselbe wird von dem Landrathe und in höherer Inslanz von der Regierung des Staates.
in Düsseldorf und dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
ehandhabt in dem Umfange und mit den Befugnissen, die den Aufsichtsbe-
hörden der Gemeinden zustehen.
S. 16.
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern der Genossenschaft Sciedsgericht.
über das Eigenthum von Grundstücken, oder die Zuständigkeit oder den Umfang
von Grundgerechtigkeiken oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere,
auf speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge-
nossenschaft, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge-
nossen betreffenden Beschwerden der Mitglieder der Genossenschaft gegen ein-
ander vom Vorstande untersucht und entschieden, insofern nicht einzelne Gegen-
stände in diesem Statut ausdrücklich an eine andere Behörde gewiesen sind.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
(Nr. 5538)) an