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an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, welche von den stimm-
berechtigten Genossen nach den im §.. 8. enthaltenen Wahlvorschriften ge-
wählt werden, jedoch nicht zu den Genossen gehören.
Für jedes dieser drei Mitglieder wird ein Srellvertreter gewählt.
lers heWablbar ist jeder Inlaͤnder, der die Eigenschaften eines Gemeindewaͤh-
ers hat.
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit.
die Ki Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil traͤgt
ie Kosten.
S. 17.
Auslslung des Wenn der Meliorationsplan ausgeführt und die für denselben aufge-
Omosfanschaft. wendeten Kosten durch die Genossen aufgebracht und berichtigt sind, hört die
Genossenschaft auf.
Der Zeitpunkt der Auflösung wird durch die Reierung zu Dusseldorf
festgesetzt und drei Monate vorher durch das Amtsblatt bekannt gemacht.
g. 18.
Ubänderun Abänderungen dieses Statutes können nur mit landesherrlicher Geneh-
bes Statuts. migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Mai 1862.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Decker).