Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. April 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
o. d. Heydt. v. Jagow. 
Provinz Preußen, Regierungebezirk Danzig. 
Obligation 
de s Berenter Kreises 
Littr. - 
über Thaler Preußisch Kurant 
(II. Serie). 
An- Grund der unten bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
12. Januar und vom 25. Juli 1861. wegen Aufnahme einer Schuld von 
31,000 Thalern bekennt sich die siändische Kommission für den Chausseebau 
des Berenter Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber 
gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld 
von Thalern Preußisch Kuram, welche für den Kreis kontrahirt worden 
und mit fünf Prozent jährlich zu verzinfen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 31,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1867. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozent jahrlich, unter Zuwachs der Zinsen von 
den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßsgabe des genehmigten Til- 
gungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, ôöffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt 
sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem JZahlungstermine in dem Amtsblatte 
' der
	        
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