Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5541.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Mai 1862., betreffend eine Abaͤnderung des 
Dautzschen-Schützberger Deichstatutes vom 6. Juli 1853. (Gesetz-Samm- 
lung für 1853. S. 597. ff.). 
A- den Bericht vom 7. Mai d. J. bestimme Ich auf Grund des Gesetzes 
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. ff., nach erfolgter An- 
hörung der Betheiligten, dem Antrage des Deichamtes des Darrschen- 
Schützberger Deichverbandes entsprechend, daß der Deich dieses Verbandes 
von der Kleindröbener Breite ab nicht in der im Statut vom 6. Juli 1853. 
S. 2. (Gesetz-Sammlung dom Jahre 1853. S. 599.) vorgeschriebenen Rich- 
tung auf der Grenze zwischen den Pönitz und Kleindrbbener Wiesen fortgeführr 
werden und als Flügeldeich an der Fähr-Deichbuhne ab laufen, sondern daß er 
von jener Kleindröbener Breite ab über Kleindröbener und Mauckener Grund- 
stücke, sowie über die Clödener Pönitz-Wiesen durch den Clödener Ritz nach 
dem Clödener Probsteideich zugeführt und am Clödener Risse mit einer zur 
Abführung des Binnenwassers geeigneten Schleuse versehen werden soll, wie 
dieses Deichprojekt auf Blatt 21. der lithographirten Elbstromkarte in rother 
Farbe aufgetragen ist. 
Die durch diese Deichanlage geschützten Grundstücke sind, sobald sie als 
Acker, Garten oder Hof= und Baustelle genutzt werden, nach den Vorschriften 
des Dautzschen-Schützberger Deichstatutes zu Deichbeitrügen heranzuziehen. 
Auch genehmige Ich auf den Antrag des Deichamtes, daß zur besseren 
Regulirung der Binnenentwässerung in dem Dautzschen-Schützberger Deich- 
verbande ein Plan entworfen und, im Mangel der Einigung der Betheiligten, 
nach Anhörung derselben und des Deichamtes, von dem Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten festgestelt wird. Die Ausführung des Planes 
hat das Deichamt zu bewirken. Die Kosten der Ausführung sind nach F. 5. 
Absatz 2. des Statutes vom 6. Juli 1853. von den bei der Anlage besonders 
Betheiligten aufzubringen. 
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 21. Mai 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
An das Ministerium für Handel, Gewerbe und böffentliche 
Arbeiten, den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten und den Justizminister. 
  
(Nr. 5542.)
	        
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