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(Nr. 5541.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Mai 1862., betreffend eine Abaͤnderung des
Dautzschen-Schützberger Deichstatutes vom 6. Juli 1853. (Gesetz-Sammlung
für 1853. S. 597. ff.).
A- den Bericht vom 7. Mai d. J. bestimme Ich auf Grund des Gesetzes
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. ff., nach erfolgter Anhörung
der Betheiligten, dem Antrage des Deichamtes des Darrschen-Schützberger
Deichverbandes entsprechend, daß der Deich dieses Verbandes
von der Kleindröbener Breite ab nicht in der im Statut vom 6. Juli 1853.
S. 2. (Gesetz-Sammlung dom Jahre 1853. S. 599.) vorgeschriebenen Richtung
auf der Grenze zwischen den Pönitz und Kleindrbbener Wiesen fortgeführr
werden und als Flügeldeich an der Fähr-Deichbuhne ab laufen, sondern daß er
von jener Kleindröbener Breite ab über Kleindröbener und Mauckener Grundstücke,
sowie über die Clödener Pönitz-Wiesen durch den Clödener Ritz nach
dem Clödener Probsteideich zugeführt und am Clödener Risse mit einer zur
Abführung des Binnenwassers geeigneten Schleuse versehen werden soll, wie
dieses Deichprojekt auf Blatt 21. der lithographirten Elbstromkarte in rother
Farbe aufgetragen ist.
Die durch diese Deichanlage geschützten Grundstücke sind, sobald sie als
Acker, Garten oder Hof= und Baustelle genutzt werden, nach den Vorschriften
des Dautzschen-Schützberger Deichstatutes zu Deichbeitrügen heranzuziehen.
Auch genehmige Ich auf den Antrag des Deichamtes, daß zur besseren
Regulirung der Binnenentwässerung in dem Dautzschen-Schützberger Deichverbande
ein Plan entworfen und, im Mangel der Einigung der Betheiligten,
nach Anhörung derselben und des Deichamtes, von dem Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten festgestelt wird. Die Ausführung des Planes
hat das Deichamt zu bewirken. Die Kosten der Ausführung sind nach F. 5.
Absatz 2. des Statutes vom 6. Juli 1853. von den bei der Anlage besonders
Betheiligten aufzubringen.
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 21. Mai 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
An das Ministerium für Handel, Gewerbe und böffentliche
Arbeiten, den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten und den Justizminister.
(Nr. 5542.)