Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr.  5541.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  21.  Mai  1862.,  betreffend  eine  Abaͤnderung  des
Dautzschen-Schützberger  Deichstatutes  vom  6.  Juli  1853.  (Gesetz-Sammlung
  für  1853.  S.  597.  ff.).

A-  den  Bericht  vom  7.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich  auf  Grund  des  Gesetzes
über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.  G.  11.  ff.,  nach  erfolgter  Anhörung
  der  Betheiligten,  dem  Antrage  des  Deichamtes  des  Darrschen-Schützberger
  Deichverbandes  entsprechend,  daß  der  Deich  dieses  Verbandes
von  der  Kleindröbener  Breite  ab  nicht  in  der  im  Statut  vom  6.  Juli  1853.
S.  2.  (Gesetz-Sammlung  dom  Jahre  1853.  S.  599.)  vorgeschriebenen  Richtung
  auf  der  Grenze  zwischen  den  Pönitz  und  Kleindrbbener  Wiesen  fortgeführr
werden  und  als  Flügeldeich  an  der  Fähr-Deichbuhne  ab  laufen,  sondern  daß  er
von  jener  Kleindröbener  Breite  ab  über  Kleindröbener  und  Mauckener  Grundstücke,
  sowie  über  die  Clödener  Pönitz-Wiesen  durch  den  Clödener  Ritz  nach
dem  Clödener  Probsteideich  zugeführt  und  am  Clödener  Risse  mit  einer  zur
Abführung  des  Binnenwassers  geeigneten  Schleuse  versehen  werden  soll,  wie
dieses  Deichprojekt  auf  Blatt  21.  der  lithographirten  Elbstromkarte  in  rother
Farbe  aufgetragen  ist.

Die  durch  diese  Deichanlage  geschützten  Grundstücke  sind,  sobald  sie  als
Acker,  Garten  oder  Hof=  und  Baustelle  genutzt  werden,  nach  den  Vorschriften
des  Dautzschen-Schützberger  Deichstatutes  zu  Deichbeitrügen  heranzuziehen.

Auch  genehmige  Ich  auf  den  Antrag  des  Deichamtes,  daß  zur  besseren
Regulirung  der  Binnenentwässerung  in  dem  Dautzschen-Schützberger  Deichverbande
  ein  Plan  entworfen  und,  im  Mangel  der  Einigung  der  Betheiligten,
nach  Anhörung  derselben  und  des  Deichamtes,  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  festgestelt  wird.  Die  Ausführung  des  Planes
hat  das  Deichamt  zu  bewirken.  Die  Kosten  der  Ausführung  sind  nach  F.  5.
Absatz  2.  des  Statutes  vom  6.  Juli  1853.  von  den  bei  der  Anlage  besonders
Betheiligten  aufzubringen.

Diese  Order  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  21.  Mai  1862.

Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.
An  das  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  böffentliche

Arbeiten,  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  und  den  Justizminister.

 

(Nr.  5542.)