Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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Organisations-Reglement
für

die  Marinestations-Kommandos,  die  Werften,  die  Depots
und  die  Marine-Intendantur.

K.  1.

Die  Küsten  Preußens  und  Oldenburgs,  letztere  in  Bezug  auf  den  nach
dem  Staatsvertrage  vom  20.  Juli  1853.  von  Preußen  zu  gewährenden  Seeund
  Küstenschutz,  werden  mit  Einschluß  der  angrenzenden  Gewässer  in  zwei
Marinestationen:

die  Marinestation  der  Oskisee,

die  Marinestation  der  Nordsee,
etheilt.
s  g.  2.

Die  Marinestation  der  Ostsee  umfaßt  alle  Preußischen  Häfen  und  Küsten
der  Ostsee,  sowie  die  innerhalb  letzterer  sich  befindenden  Preußischen  Kriegsfahrzeuge.


ur  Marinestation  der  Nordsee  gehört  das  Preußische  Gebiet  an  der
Nordsee,  die  Oldenburgische  Küste,  sowie  die  innerhalb  der  Nordsee,  des  Skagerracks
  und  des  Kattegats  befindlichen  Preußischen  Kriegsfahrzeuge.

K.  3.

Die  jeder  Marinestation  in  Kommando-Angelegenheiten  vorgesetzte  Behörde
  ist  das  Mari  st  tions-.  K  An

g.  4.

Die  Werften  und  Depots  der  Marine  werden  durch  Behörden,  welche
den  Namen  „Werft“  resp.  „Depot“  führen  und  dem  Marineministerium
direkt  untergeordnet  sind,  verwaltet.

g.  5.

Die  Marinestations-Intendantur  wird  unter  dem  Namen:  „Marine-2


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