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Organisations-Reglement
für
die Marinestations-Kommandos, die Werften, die Depots
und die Marine-Intendantur.
K. 1.
Die Küsten Preußens und Oldenburgs, letztere in Bezug auf den nach
dem Staatsvertrage vom 20. Juli 1853. von Preußen zu gewährenden Seeund
Küstenschutz, werden mit Einschluß der angrenzenden Gewässer in zwei
Marinestationen:
die Marinestation der Oskisee,
die Marinestation der Nordsee,
etheilt.
s g. 2.
Die Marinestation der Ostsee umfaßt alle Preußischen Häfen und Küsten
der Ostsee, sowie die innerhalb letzterer sich befindenden Preußischen Kriegsfahrzeuge.
ur Marinestation der Nordsee gehört das Preußische Gebiet an der
Nordsee, die Oldenburgische Küste, sowie die innerhalb der Nordsee, des Skagerracks
und des Kattegats befindlichen Preußischen Kriegsfahrzeuge.
K. 3.
Die jeder Marinestation in Kommando-Angelegenheiten vorgesetzte Behörde
ist das Mari st tions-. K An
g. 4.
Die Werften und Depots der Marine werden durch Behörden, welche
den Namen „Werft“ resp. „Depot“ führen und dem Marineministerium
direkt untergeordnet sind, verwaltet.
g. 5.
Die Marinestations-Intendantur wird unter dem Namen: „Marine-2
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