Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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III  Ueber  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  wird  ein  Einlieferungsschein
nicht  ertheilt,  sofern  der  Absender  nicht  die  Einschreibung  unter  Zahlung  der  Einschreibgebühr
  (§.  26)  ausdrücklich  verlangt  hat.

IV  Die  Vorzeigung  und  Aushändigung  der  Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen
  und  ihrer  Anlagen  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  für  Postanfträge
zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  (§.  20).

Wird  die  Annahme  sofort  bestimmt  verweigert,  so  wird  die  Sendung  an  den  Absender
kosteufrei  zurückgesandt,  und  zwar  unter  Einschreibung,  wenn  sie  bei  der  Einlieferung  eingeschrieben
  worden  war.  Ein  Gleiches  tritt  ein,  wenn  bei  solchen  Sendungen,  deren  Postauftrag
  den  Vermerkt  „Ohne  Frist“  trägt,  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Zahlung  nicht
geleistet  wird.  In  den  übrigen  Fällen  ist  es  dem  Empfänger  überlassen,  die  Anlagen
des  Postauftrags  entweder  unter  sofortiger  Zahlung  des  vollen  Geldbetrages,
welcher  auf  letzterem  angegeben  ist,  oder  unter  dem  Verlangen  der  späteren  Berichtigung
  dieses  Betrages  anzunehmen.

Wird  der  Betrag  nicht  sofort  berichtigt,  so  werden  dem  Empfänger  die  Drucksachen
gegen  Vollziehung  der  Quittung  auf  der  Rückseite  des  Postanftrags  ausgehändigt.  Der
Postauftrag  wird  ihm  sodann  nach  Ablauf  von  7  Tagen  nochmals  behufs  Berichtigung
der  Auftragssumme  vorgezeigt.  Erfolgt  auch  bei  dieser  wiederholten  Vorzeigung  die
Zahlung  nicht,  so  wird  der  mit  entsprechender  Bescheinigung  des  Bestellbediensteten  zu
versehende  Postauftrag  sammt  beigefügtem  Postanweisungsformular  ohne  Anschreiben  als
Postsache  an  den  Absender  zurückgesandt.  Eine  Zurücknahme  der  Drucksachen  seitens
  der  Post  ist  in  diesem  Falle  unstatthaft.  Die  weitere  Abwickelung  der  Angelegenheit
  bleibt  vielmehr  lediglich  dem  Absender  und  Empfänger  überlassen.

V  Die  für  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  bezahlten  Beträge  werden  den
Absendern  mittels  der  beigefügten  Postanweisung  übermittelt,  und  zwar  unter  Berechnung
des  tarifmäßigen  Frankos  für  letztere.

VI  Für  die  auf  Bücherpostsendungen  eingezogenen  Geldbeträge  haftet  die  Postverwaltung
  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehen  de
Gewähr  insbesondere  gegen  Verlust  und  Beschädigung  der  Bücherpostsendungen  selbst,
sowie  für  rechtzeitige  Vorzeigung,  Bestellung,  Rücksendung  rc.  wird  nicht  geleistet.
Ist  eine  derartige  Sendung  unter  Einschreibung  eingeliefert  worden,  so  wird  für  dieselbe
in  gleichem  Umfange  wie  für  Einschreibsendungen  Gewähr  geleistet.