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III Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird ein Einlieferungsschein
nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreibgebühr
(§. 26) ausdrücklich verlangt hat.
IV Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsendungen
und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postanfträge
zur Einziehung von Geldbeträgen (§. 20).
Wird die Annahme sofort bestimmt verweigert, so wird die Sendung an den Absender
kosteufrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben
worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag
den Vermerkt „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht
geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen
des Postauftrags entweder unter sofortiger Zahlung des vollen Geldbetrages,
welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung
dieses Betrages anzunehmen.
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen
gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postanftrags ausgehändigt. Der
Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung
der Auftragssumme vorgezeigt. Erfolgt auch bei dieser wiederholten Vorzeigung die
Zahlung nicht, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des Bestellbediensteten zu
versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postanweisungsformular ohne Anschreiben als
Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens
der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegenheit
bleibt vielmehr lediglich dem Absender und Empfänger überlassen.
V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den
Absendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung
des tarifmäßigen Frankos für letztere.
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Postverwaltung
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehen de
Gewähr insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen selbst,
sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung rc. wird nicht geleistet.
Ist eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so wird für dieselbe
in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen Gewähr geleistet.