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g. 23.
Faͤllen der Verhinderung oder der Abwesenheit wird er, wenn nicht
ein Anderes bestimmt wird, vom naͤchstaͤltesten Offizier der Werft vertreten.
K. 24.
Der Ausrüstungs-Direktor
ist stets ein Seeoffizier.
g. 25.
Sein Dienst umfaßt:
1) alle Angelegenheiten, welche die Aus= und Abrüstung der Fahrzeuge
betreffen;
2) die Ueberwächung aller schwimmenden, nicht im Dienst befindlichen
Fahrzeuge im Bereiche der Werft, ihre Reinhaltung, Auspumpung,
üftung 2c.;
3) die Ueberwachung und Erhaltung aller zum Ressort der Werft gehbri-
gen Takel= und Segelgegenstände;
4) das Verholen und Vertäuen, Kielholen und Aufschleppen, Ein= und
Ausdocken, überhaupt alle Bewegungen der Fahrzeuge innerhalb der
erft;
5) die Reinhaltung der Werft;
6) die zur Herstellung von Ausruͤstungsgegenstaͤnden speziell bestimmten
Weifünn als: Takelboden, Seilerei, egel-= und Blockmacherei, Bra-
ank 2c.;
7) die Aufbewahrung des Steuermannzdetails;
8) die Ueberwachung und Erhaltung der Werftfeuerspritzen.
g. 26.
Der Artillerie-Direktor
steht Allem vor, was auf die Bewaffnung Bezug hat.
g. 27.
Dieser Dienstzweig umfaßt daher:
1) alle Angelegenheiten, betreffend die Amirung der Fahrzeuge und aller
von der Marine abhängigen Batterieen, alle artilleristischen Arbeiten,
als: das Probiren der Feuerwassen und des Puloers 2c.;
2) die Ueberwachung, Sortirung und Erhaltung aller Arten von Waffen,
Munition und Feuerwerkskörpern 2c.;
3) die zur Herstellung von Artilleriegegenständen speziell bestimmten Werk-
stctten, als: Büchsenmachereien, Laffetenmachereien, Zeugschmieden, La-
boratorien ꝛc.;
(Tr. 5543) 4) die