Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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III. Die Marinedepots. 
g. 40. 
An der Spitze des Depots steht der Marinedepot -Direktor, der in der 
Regel ein Seeoffizier sein soll. 
g. 41. 
Der Marinedepot-Direktor hat den Befehl über das gesammte Marine- 
Personal des Depots, die Disziplinarstrafgewalt eines Regimentskommandeurs 
der Landarmee, und in Bezug auf das Depot und das Personal desselben alle 
Rechte und Pflichten, wie der Ober-Werftdirektor in seinem Ressort. 
g. 42. 
Ohne hoͤhere Genehmigung darf er den Ort des Depots nicht uͤber 
24 Stunden verlassen. In Verhinderungsfällen wird er vom nachstältesten 
Offizier vertreten. 
IV. Die Matrosen= und Schiffsjungen-Division. 
g. 43. 
Die künftige Organisation der Matrosen-Division, welcher die Schiffs- 
jungen-Division artachirt ist, wird einer besonderen Bestimmung vorbehalten. 
Der Kommandeur hat die Gerichtsbarkeit und Diszeplinarstrafgewalt 
eines Regimentskommandeurs der Landarmee. 
V. Die Werftdivisionen. 
G. 4. 
Die Organisation der Werftdivisionen wird einer Revision der bisherigen 
Bestimmungen vorbehalten. 
VI. Das Seebataillon. 
g. 45. 
Das Seebataillon ist vorzugsweise bestimmt zum Garnisondienste in den 
Marine-Etablissements und an Bord Sr. Majestat Schiffe. 
Die Bestimmung der dem Seebataillon attachirten Seeartillerie-Kom- 
pagnien ist die Vertheidigung der Hafen= und Küstenbefestigungen, sowie die 
Ausführung artilleristischer Arbeiten. 
g. 46.
	        
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