Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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g. 46. 
Auf das Seebataillon und die Seeartillerie finden, soweit nicht ein 
Anderes bestimmt ist, die für die Infanterie resp. Artillerie der Landarmee gel- 
tenden Dienst= und Ausbildungsvorschriften mit der Maaßgabe Anwendung, 
daß ersteres in Betreff seiner Ausbildung im Infanteriedienste der Inspektion 
des damit beauftragten Brigadekommandeurs der Infanterie, die Seeartil- 
lerie dagegen, Behufs ihrer Ausbildung im Festungs-Artilleriedienste, der ihrem 
Garnisonorte entsprechenden Festungsartillerie und denselben Inspizirungen wie 
diese unterworfen ist. 
F. 47. 
Der Kommandeur des Seebataillons hat die Gerichtsbarkeit eines 
Regimentskommandeurs der Landarmee und das Recht zur Beurlaubung 
7 acht Tage für Offiiere 2c. und von vierzehn Tagen für die niederen 
argen. 
VII. Die Marine-Intendantur. 
g. 48. 
Die Marine-Intendantur hat die ihr in den nachfolgenden Paragraphen 
zugewiesenen Funktionen in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Staatsver- 
walgungs, Grundäten und den besonderen Verwaltungs-Vorschriften und Etats 
der Marine auszuüben und durch umsichtige Verwaltung die Zwecke der Ma- 
rine zu fördern und das Interesse der Staatskasse wahrzunehmen. 
F. 49. 
Der Geschäftskreis der Marine-Intendantur umfaßt die Verwaltungs- 
Angelegenheiten sämmtlicher Marinetheile der im Dienste befindlichen Fahrzeuge 
und der Institute der Marine, mit Ausschluß der Werften und Depots, und 
erstreckt sich auf: 
die eenrtel 
die Geldverpflegung, 
die Bekleidung 
die Naturalverpflegung, 
die Garnisonverwaltung, 
die K#gerethverwalung 
die Verwaltung der Erziehungs= und Bildungsanstalten, 
das Invalidenwesen, 
die Revision und Abnahme sämmtlicher Geld-, Materialien= und Inven- 
tarienrechnungen mit Einschluß derer der Werften und Depots. 
K. 50. 
Sie bildet die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz in Anse- 
Gr. 5543. hung
	        
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