Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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hung der bei ihr angestellten und ihr untergeordneten, nicht vor den Diszipli- 
varhof gehörenden Marinebeamten, einschließlich der Marineverwalter und 
Magazinaufseher auf den Werften und Depots. 
g. 51. 
Sie ist innerhalb der Etats und nach Maaßgabe der ihr ertheilten Ver- 
waltungsvorschriften in allen Angelegenheiten ihres Ressorts befugt, selbststaͤn- 
dig zu verfuͤgen, Rechte und Verbindlichkeiten im Namen des Fiskus zu uͤber- 
nehmen und denselben in Prozessen zu vertreten. 
G. 52. 
Sie ist dem Marine inisterium unmittelbar untergeben und steht zu dem 
Oberkommando der Marine in dem Verhältnisse der Militair-Intendanturen zu 
den Generalkommandos. 
T Die Geschäftsführung derselben wird eine besondere Dienstinstruktion 
regeln. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-PFofbuchdruckerei 
er).
	        
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