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da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 50,000 Thalern,
funfzig Tausend Thalern, welche in 500 Apoints à 100 Thaler nach dem
„anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der Meliorations-Kassenbeiträge des
Aken-Rosenburger Deichverbandes mit vier und einem halben Prozent jährlich zu
verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung spä-
testens vom 1. Januar 1868. ab alljahrlich mit mindestens Einem Prozent des
Kapitals unter Zuwachs der durch die forrschreitende Amortisation sich ergeben-
den Zinsersparnisse zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan-
desherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung errheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra-
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugz ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Petsdam, den 28. Mai 1862.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Holzbrinck.
Provinz Sachsen, Negierungebezirk Magdeburg.
Obligation
des Aken = Rosenburger Deichverbandes
Litt. *X
uͤber Einhundert Rthlr. Preußisch Kurant.
D. Aken-Rosenburger Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser, Seitens
des Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe von Einhundert Thalern,
deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt.
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur WMusführng seiner Melio-
rationen von dem Deichverbande in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums
vom . . . ten (Gesetz- Sammlung vom Jahre 1862. Seite ...)
auf-