Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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aufgenommenen Gesammtdarlehns von funfzig Tausend Thalern (III Emission). 
Die Rückzahlung der Schuld geschieht spätestens vom 2. Januar 1868. ab all- 
mälig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem Prozent jüährlich 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildeten 
Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos besiimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab im Monat 
Juni jeden Jahres, zuerst im Juni 1867., und die Auszahlung des Kapitals 
und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 2. Januar des folgenden 
Jahres. Der Verband behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von vier 
Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie 
sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausge- 
loosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichmim 
ihrer Nummern und ihres Betrages, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannemachung erfolgt 
sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Preußischen 
und Dessauischen Staatsanzeiger, dem Magdeburger Korrespondenten, der Magde- 
burger Zeitung, dem Magdeburger Amtsblatte und dem Calber Kreisblatte. 
Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt der 
Oberpräsident der Provinz Sachsen, in welchem anderen Blatte die Bekonnt- 
machung erfolgen soll. 
3s zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährigen Terminen in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher 
Munzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
z der Deichkasse in Aken, in der nach dem Eintritt des Faͤlligkeitstermins 
folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine 
zrucczuliefern Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
*7r• Di- gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreitig Jahren nach 
dem Rackzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjdhren zu Gunsten des Verbandes. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I. 
Tit. 51. 9# 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Calbe a. d. S. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjaährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausge- 
zahlt werden. 
(r. 5544)) 28“ Mit
	        
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