Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

— 192 — 
Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. 
Obligation 
des Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverbandes 
Littr. rmen 
über Einhundert Thaler Preußisch Kurant. 
D. Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter Deichverband verschuldet dem 
Inhaber dieser, Seitens des Gläubigers unkündbaren Verschreibung die Summe 
von Einhundert Thalern, deren Empfang das unterzeichnete Deichamt bescheinigt. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Ausführung seiner Melio- 
rationen von dem Deichverbande in Gemähzeit des Allerhöchsten Privilegiums vom 
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1862. S. .. aufgenommenen 
Gesammtdarlehns von dreißig Tausend Thalern (II. Emission). ,·'« 
Die Ruͤckzahlung der Schuld geschieht spaͤtestens vom 2. Januar 1868. 
ab allmaͤlig aus einem zu diesem Behufe mit wenigstens Einem Prozent jährlich 
unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildeten 
Tilgungsfonds. v 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab im Monat 
Juni jeden Jahres, zuerst im Juni 1867., und die Auszahlung des Kapitals 
und der Zinsen erfolgt dann in dem JZinstermine am 2. Januar des folgenden 
Jahres. Der Verband behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von vier 
Jahren den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie 
sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummern und ihres Betrages, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Be- 
kanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungs- 
termine in dem Preußischen Staats-Anzeiger, dem Magdeburger Korrespon- 
denten, der Magdeburger Zeitung und dem Magdeburger Amtsblatt. Sollte 
eines oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so bestimmt der Ober- 
präsident der Provinz Sachsen, in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung 
erfolgen soll. 
8 Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbsaͤhrlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar und Juli, von 
heute an gerechnet, mit vier und einem halben Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnz- 
sorte mit jenem verzinset. Di 
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