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(Nr. 5548.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Mai 1862., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemcinde-Chaussee
von Hamminkeln an der Wesel-Bocholder Bezirksstraße über Loikum und
Wertherbruch nach der Münster-Emmericher Bezirksstraße bei Werth.
Nechdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von Hamminkeln an der Wesel-Bocholder Bezirksstraße im
Kreise Rees, Regierungsbezirk Düsseldorf, über Loikum und Wertherbruch nach
der Münster-Emmericher Bezirksstraße bei Werth genehmigt habe, verleihe Ich
bierdurch den betheiligten Gemeinden Hamminkeln, Loikum und Wertherbruch
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundsiücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen besiehenden Vor-
schriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Ge-
meinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich
der in demselben enthaltenen Besiimmungen über die Befreiungen, sowie der son-
siigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestim-
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu dringen.
Potsdam, den 28. Mai 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel,
ewerbe und öffentliche Arbeiren.
(N. 6549.)