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Gesetz-Sammlung
für die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 24. —
(Nr. 5552.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Juni 1862., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee
von Rees nach dem Bahnhofe zu Empel der Köln-Arnheimer Eisenbahn.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
von Rees nach dem Bahnhofe zu Empel der Cöln-Arnheimer Eisenbahn, im
Regierungsbezirk Düsseldorf, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Ge-
meinde Rees das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter-
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der Gemeinde Rees
gegen Uebernahme der künftigen chausseemaäßigen Unterhaltung der Straße das Recht
ur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
hausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben
enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Er-
hebung betreffenden zuslichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch
sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim-
mngen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur. An-
wendung kommen.
# gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1862.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Holzbrinck.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Johrgeng 1862. (Nr. 5552—5554.) 30 (Nr. 5553.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1862.