(Nr. 5567.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Juli 1862., betreffend die lassifikation der zum
Preußischen Heere und zur Marine gehörenden Militairpersonen.
J6 genehmige die beifolgende Klassiskkation der zum Preußischen Heere und
zur Marine gehörenden Militairpersonen und bestimme demgemäß Folgendes:
1) Diese neue Klassisikation der Militairpersonen tritt — an Stelle der
als Beilage I.ilt. A. zum Strafgesetzbuch für das Preußische Heer
aufgestellten Klassifkkation der zum Preußischen Heere gehörenden Mi-
litairpersonen — unverzüglich in Kraft.
2) Den Kommandeuren der Regimenter und selbstständigen Bataillone
wird die Befugniß ertheilt, diejenigen überzähligen Hautboicken der
Infanterie und überzähligen Hornisten bei den Jägern, welche sich
durch besondere Leistungsfahigkeit und gute Führung dazu würdig ge-
zeigt haben, zu Unteroffizieren mit Gemeinengehalt zu ernennen. Alle
bislenigen Spielleute, welche bei Erlaß dieser Order die Unteroffizier-
Abzeichen bereirs erhalten haben, treren ohne Weiteres nach Maaßgabe
des vorstehend unter 2. Verfügten in die Stellung wirklicher Unter-
offiziere.
Das mittelst Order vom 7. Juni 1854. publizirte „Organisations=
Reglement für das Personal der Marine“ bleibt für die letztere in
Kraft, so weit dasselbe nicht durch die beifolgende Klassisikarion be-
rührt wird.
Sie haben die beigefügte Klassistkation und diese Meine Order an die
Armee und Marine bekannt zu machen, auch durch die Gesetz-Sammlung zur
öffentlichen Kennenit zu bringen.
Berlin, den 17. Juli 1862.
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Wilhelm.
v. Roon.
An den Kriegs= und Marineminister.
Klas-