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der Infanterie und Hornisten bei
den Jägen, sowie diszenigen außer-
etatsmäßigen Hautboisten, Hor-
nisten und Trompeter, welchen die
Unteroffizier-Charge besonders ver-
liehen ist,
6) die Zeugsergeanten,
h) die Kurschmiede,
i) die Militair-Oberbäcker,
k) die Lazarethgehülfen, welchen die
Unteroffizier-Charge verliehen ist,
un
1!) die Militair-Eleven der Thierarznei-
Schule, welche Unteroffiziere in der
Armee waren.
Anmerkung.
b) mit Unteroffiziers-Rang:
dieselben Chargen II. Klasse.
Alle unter A. II. 1. und 2. aufgeführten Personen des Soldatenstandes in
der Armee und in der Marine sind wirkliche Unteroffiziere; die Ertheilung des
bloßen Ranges eines Unteroffiziers soll nicht mehr stattfinden.
III.
Zu denselben gehbren:
Diesclben
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1)d-eOdekefre-tmbesza««
·, .)sindm-
der Artillerie, deß in allen
» , gemein-
2) die Gefreiten, schaftlichen
· , , Dienstver-
3) die Schießer bei den
Nilianacker= #b., bältisen,
theilungen, der Ge-
meinen.
4) die gemeinen Soldaten,
5) die Zöglinge der Unteroffiier-
Schulen,
6) die Spielleute, so weit sie nach
A. II. 1. f. und 2. f. nicht zu den
Unteroffizieren gehören,
7) die Militair-Eleven der Thierarznei-
schule mit Ausschluß der unter A. II.
2. Lilt. 1. genannten,
8) die bazaratßgehulfen, welchen die
Unteroffizier-Charge noch nicht
verliehen ist,
(Nr. 5567.)
DOie Gemeinen.
1) mit Gefreiten-Rang:
a) die Matrosen,
b) die Heizer,
c) die Handwerker,
) die Lazarethgehülfen;
(Auch hier findet zwischen den See-
leuten vom Gefreitenrange und de-
nen vom Gemeinenstande dasselbe
Dienstverhältniß statt, wie zwischen
den Gefreitken und Gemeinen der
Armee.)
2) mit Gemeinen-Rang:
a) die Matrosen II. III. IV. Klasse,
b) die Schiffsjungen,
c) die Heizer II. III. IV. Klasse,
d) die Handwerker II. III. IV. Klasse
und die Lehrlinge,
e) de Lazarethgehülfen II. III. IV.
asse,
H die Volontair-Kadetten.
Anmerkung. Die einzelnen Chargen
im See-Bataillon resp. der See-
I. Klasse,