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II. Untere
Militairbeamtec. Marinebeamte.
1. ohne einen bestimmten Militair-Rang:
a) die Militair-Küster, a) die Marine-Küster,
b) die unter dem Ingenieur vom Platz b) die Marine-Verwalter,
in den Festungen stehenden Unter- c) die Werkmeister auf der Werft,
beamten, i) die Magazindiener (Aufseher 2c.).
c) die Ober= und Unter-Aufseher bei
den Baugefangenen-Anstalten,
d) die JZeughaus-Büchsenmacher, so-
wie die bei den Truppentheilen —
mit der Verpflichtung, ihnen sowohl
ins Feld als beim Garnisonwechsel
zu folgen — vertragsmäßig ange-
nommenen Handwerker, welchenicht
gleich den Soldaten Sold beziehen,
alle bei den mobilen Truppen, bei
der Feld-Administration oder in
anderer Art angestellten Personen
für die Dauer dieser Anstellung,
soweit sie nicht sub B. I. 1. Lnt. 1.
aufgeführt sind.
. Als untere Militairbeamte mit einem bestimmten Militair-Rang
sind nur zu betrachten:
die Unterärzte.
Dieselben rangiren vor den Unteroffizieren ohne Portepee und hinter den
Portepeefähnrichen (Seekadetten).
Anmerkung.
1) Die Medizinalpersonen, die Auditeure und Akkuarien, die Militair-Geist-
lichen und Küster, die Intendanturbeamten bei der Armee, die bei der
Armee sub B. I. 1. Litt. I. (1. bis 7.) und B. II. 1. Uitt. e. aufgeführten
Personen, sowie alle Marinebeamten siehen in einem doppelten Unter-
ordnungsverhältnit beziehungsweise zu den ihnen vorgesetzten Militair=
Befehlshabern und den ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder Verwal-
tungsbehörden, wogegen alle anderen Militairbeamten nur ihren vorgesetzten
Militairbefehlshabern untergeordnet sind.
2) Diejenigen Personen, welche ihrer Militairverpflichtung in einem Beamten-
verhalmiß (z. B. als Militair= [Marine-] Aerzte oder als Pharmazeuten in
den Milikairlazarethen) genügen, gehören ebenfalls zu den Militairpersonen.
3) Diejenigen Beamten der Militairverwaltung, welche nicht in dem vorstehenden
Voreichnig sub B. aufgeführt sind, gehören nicht zu den Militairpersonen.
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Rediglrt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. Decker).