Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 27.— 
  
(Nr. 5568.) Allerhöchster Erlaß vom 30. Juni 1862., betreffend die Verleihung der fiskali- 
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der im Kreise Minden 
belegenen Chaussee von der Hannoverschen Grenze bei Loccum über 
Schlüsselburg bis wiederum zur Hannoverschen Grenze bei Mößleringen. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee 
im Kreise Minden von der Hannoverschen Grenze bei Loccum über Schlüssel- 
burg bis wiederum zur Hannoverschen Grenze bei Müßleringen genehmigt habe, 
verleihe Ich hierdurch dem Kreise Minden das Expropriationsrecht für die zu 
dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent- 
nahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. 
Zugleich will Ich dem Kreise Minden gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
mäßigen Unterhaltung der Straße das Kort zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelrenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätz- 
lichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von 
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
Epansserpoltzei Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1862. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Holzbrinck. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Iahthens 1962. (Nr. 5568—5509) 34 (Nr. 5509.) 
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1862.
	        
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