Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5569.) Privilegium zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Stolp, Regierungsbezirks Cöslin, zum Betrage von 100,000 Rthlrn. 
Vom 30. Juni 1862. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen #c. 
ertheilen, nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung der 
Stadt Stolp übereinstimmend darauf angetragen haben, zur Bestreitung der 
Kosten mehrerer gemeinnütziger Anlagen ein Darlehn von 100,000 Thalern, 
geschrieben Einmal hundert Tausend Thalern Kurant, gegen Ausstellung auf 
den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen aufnehmen, 
und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene 
Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung zur Ausstellung von 100,000 Thalern Stolper Stadt-Obligationen, 
die nach dem anliegenden Schema 
a) in 700 Apoints à 100 Thaler = 70,000 Rthlr. 
b) = 400 = à 50 — 20,000 
ßch - 400 à 25 ,000 
zusammen = 100,000 Rthlr. 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der 
Glädubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung 
oder Ankauf innerhalb spatestens sieben und dreißig Jahren von der Zeit der 
Emission und spätestens vom 1. Januar 1864. an zu amortisiren sind. 
Dies Privilegium ertheilen Wir mit Vorbehalt der Rechte Dritter und 
ohne dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung 
eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1862. 
(L. 8.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck. 
nm½ 
Schema 4A.
	        
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